LG Frankenthal – Az.: 1 T 165/17 – Beschluss vom 06.10.2017
1. Die sofortige Beschwerde vom 06.03.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Speyer vom 31.01.2017 wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin hat mit Eingang beim AG Speyer am 16.03.2016 eine Anregung auf Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung eingereicht (Bl. 1ff. d.A.).
Ausweislich einer Bescheinigung des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie A vom 26.11.2015 (Bl. 5f. d.A.) war die Beschwerdeführerin mit dem Betroffenen bei diesem in der Praxis. In der Bescheinigung heißt es unter anderem: „Zum Zeitpunkt der Untersuchung schien der P. (Betroffener) jedenfalls nicht mehr in der Lage, sich selbst vorzustehen“.
Die Beteiligte zu 2 hat eine „Vollmacht“ des Betroffenen zur Akte gereicht, welche auf den 03.01.2016 datiert (Bl. 14ff. d.A.). Hierin sind die Beteiligten Beteiligte zu 3 und Beteiligte zu 4 als „bevollmächtigte Person“ bezeichnet und Ersatzbevollmächtigte sollten hiernach die Beteiligten Beschwerdeführerin und Beteiligte zu 2 sein.
Der Betroffene hat mit seinem Enkel B Beteiligte zu 2 unter dem 10.03.2016 einen Kaufvertrag über Einzelteile des Anlagevermögens seiner früher betriebenen Bäckerei geschlossen (Bl. 51ff. d.A.). Der Kaufpreis betrug einen Euro.
Mit Beschluss vom 08.04.2016 (Bl. 8. d.A.) hat das Amtsgericht ein Gutachten zu den medizinischen Voraussetzungen der Anordnung einer Betreuung beauftragt. Zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. C vom 22.04.2016 (Bl. 17 d.A.) verwiesen.
Die Echtheit der Unterschrift des Betroffenen unter der Vorsorgevollmacht ist mit notarieller Urkunde vom 18.05.2016 des Notar D, Urkundenrolle Nr. …, beglaubigt worden (Bl. 44 d.A.).
Mit Beschluss vom 31.01.2017 hat das Amtsgericht die Einstellung des Verfahrens beschlossen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Betreuungsanordnung aufgrund der bestehenden Vorsorgevollmacht nicht erforderlich sei (Bl. 71ff. d.A.). Der Beschluss ist der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 07.02.2017 zugegangen (Bl. 74 d.A.). Hiergegen hat sie mit Telefax vom 06.03.2017 Beschwerde eingelegt (Bl. 75ff. d.A.).
Mit Beschluss vom 03.05.2017 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 98 d.A.[…]