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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ablehnung einer Arbeitszeitverringerung – entgegenstehende betriebliche Gründe des Arbeitgebers

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ArbG Hamburg, Az.: 5 Ga 6/12

Urteil vom 13.09.2012

1. Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, dem Antrag der Verfügungsklägerin zur Reduzierung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auf 20 Stunden in der Woche verteilt auf die Tage Montag bis Freitag von 8:30 – 12:30 Uhr bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache – 5 Ca 333/12 – zuzustimmen.

2. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 8.544,90 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Wunsch der Verfügungsklägerin, ihre wöchentliche Arbeitszeit auf 20 Stunden zu reduzieren und diese auf montags bis freitags zwischen 8.30 Uhr und 12.30 Uhr, hilfsweise auf die Tage Montag bis Mittwoch von 8:30 Uhr bis 15:30 Uhr zu verteilen.

Die Verfügungsklägerin ist seit dem 17.02.2001 als gelernte Bankkauffrau bei der Verfügungsbeklagten beschäftigt. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug zuletzt 39 Stunden.

Symbolfoto: snowing/bigstock

Die verheiratete Verfügungsklägerin ist Mutter von zwei minderjährigen Kindern. Die Tochter wurde am 11.11.2008 und der Sohn am 20.09.2010 geboren. In der Zeit vom 07.01.2009 bis zum 10.11.2010 sowie vom 16.11.2010 bis zum 19.09.2012 wurde der Verfügungsklägerin Elternzeit bewilligt. Während der beiden Elternzeiten arbeitete die Klägerin zeitweise mit 30 Wochenstunden für die Verfügungsbeklagte in verschiedenen Abteilungen. Unter anderem war die Verfügungsklägerin in der Abteilung „Qualitätssicherung passiv“ tätig, in der sie auch schon vor den Elternzeiten tätig war. Diese Abteilung wurde im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen mit anderen Abteilungen zusammengelegt zur Abteilung „Passiv Zahlungsverkehr“.

Die Beklagte beschäftigt mit Stand vom 31.07.2012 59 Arbeitnehmer/innen, wobei 22 in Teilzeit beschäftigt sind. Im Hause der Verfügungsbeklagten sind unter anderem folgende Stellen vakant: Kundenberater sowie eine Stelle im Vertreib der Produktionsbank Kredit Neugeschäft (PKN).

Mit Schreiben vom 10.05.2012 beantragte die Verfügungsklägerin ihre wöchentliche Arbeitszeit ab dem 20.09.2012 a[…]


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