Allgemeines zum Sonderurlaub
Rechtlich gesehen handelt es sich beim Sonderurlaub um die unbezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht. Diese Form des Urlaubs gewährt dem Beschäftigten bei einem Vorliegen von besonderen Gründen einen Anspruch auf Freistellung. Unter gewissen Umständen kann dem Arbeitnehmer auch im Sonderurlaub die Fortzahlung der Bezüge zustehen. Ob der Beschäftigte nun Anspruch auf bezahlten oder unbezahlten Sonderurlaub hat, ist gesetzlich bis auf wenige Ausnahmen nicht genau geregelt. Auch zu weiteren Fragen wie zum Beispiel der Länge des zu gewährenden Sonderurlaubs schweigt das Gesetz zu weiten Teilen.
Die Regelungen des § 616 BGB
Aufgrund des Fehlens weiterer gesetzlicher Bestimmungen ist der § 616 BGB Dreh- und Angelpunkt des bezahlten Sonderurlaubs. Gemäß § 616 BGB müssen für einen begründeten Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss die Ursache für die Arbeitsverhinderung in der Person des Antragstellers liegen. Ein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub gemäß § 616 BGB besteht demnach weder aufgrund eines Verkehrsstaus noch aufgrund etwaiger Naturkatastrophen. Ferner darf der Arbeitnehmer den Grund für die Arbeitsverhinderung nicht selbst verschuldet haben. Dritte Voraussetzung ist die Dauer der Verhinderung. Laut Gesetz muss der Beschäftigte nur freigestellt werden, wenn es sich lediglich um eine verhältnismäßig unerhebliche Zeit handelt. Liegen all diese Voraussetzungen vor, muss der Arbeitnehmer dem Verlangen des Arbeitsnehmers auf Freistellung unter der Fortzahlung der Bezüge stattgeben.
Die Abweichungen durch Tarifverträge
Vor der Prüfung der Voraussetzungen des § 616 BGB muss allerdings beachtet werden, dass dieser Anspruch dispositiv ist. Aufgrund dessen kann der Anspruch von den Parteien vor Abschluss des Arbeitsvertrages abgeändert und sogar ausgeschlossen werden. Dies kann beispielsweise durch eine Klausel im Arbeitsvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung geschehen. Die meisten Abweichungen von § 616 BGB finde[…]
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