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Verkehrsunfallflucht in Waschstraße?

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OLG Oldenburg, Az.: 1 Ss 83/18, Urteil vom 04.06.2018

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 5. Februar 2018 wird auf ihre Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Amtsgericht Osnabrück hat die Angeklagte am 5. Februar 2018 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 80 Euro verurteilt. Ferner hat es ihr die Fahrerlaubnis entzogen, ihren Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihr vor Ablauf von noch neun Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Sprungrevision. Sie hält die Tatbestandvoraussetzungen von § 142 StGB, insbesondere das Vorliegen eines Unfalls im Straßenverkehr, für nicht gegeben. Darüber hinaus habe das Amtsgericht zu Unrecht das Vorliegen eines bedeutenden Schadens im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB angenommen; zudem werde die Verhängung der Maßregel den Besonderheiten des Falles nicht gerecht.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Die Überprüfung des Urteils lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.

1.

Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen den Schuldspruch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

a.

Symbolfoto: Anton Matushchak/Bigstock

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts fuhr die Angeklagte am 19. Juni 2017 gegen 16:10 Uhr trotz des deutlich sichtbaren Schildes „Ausfahrt“ mit dem auf sie zugelassenen Ford Focus Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen … versehentlich von der falschen Seite in die Waschanlage der …-Tankstelle am … in … ein, da sie die Waschanlage von früheren Besuchen her kannte und sich die Einfahrt etwa ein Jahr zuvor noch auf der anderen Seite der Waschanlage befunden hatte. Bei der Einfahrt stieß die Angeklagte mit ihrem PKW so heftig gegen das Portal der Waschanlage, dass dieses wackelte und die neben der Waschanlage stehende Filialleiterin der Tankstelle, die Zeugin B…, alarmiert wurde. Die Zeugin B… ging daraufhin in die Waschanlage und sprach die Angeklagte auf ihren Irrtum an. Die Angeklagte stieg aus ihrem Fahrzeug und erklärte, dass sie schon immer von dieser Seite in die[…]


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