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Rechtsanwälte Kotz GbR

Untermietererlaubnis – Anspruch des Mieters gegenüber Vermieter

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AG Hamburg, Az.: 49 C 47/18, Urteil vom 04.07.2018

1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 € (achthundertacht 13/100 EURO) zu zahlen.

Der Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt, an die Klägerin 792,91 € (siebenhundertzweiundneunzig 91/100 EURO) nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB per anno seit dem 04.05.2018 zu zahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner 9/10 und der Beklagte zu 1) hat allein weitere 1/10 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, so nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird festgesetzt bis 15.05.2018 auf 8.014,92 € und danach auf 792,91 €.
Tatbestand
Mit der Klage begehrt die Klägerin nach geräumter Herausgabe der an den Beklagten zu 1) vermieteten und von diesem an den Beklagten zu 2) untervermieteten Wohnung noch die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie die Zahlung einer offenen Miete.

Foto: nito/Bigstock

Die Klägerin vermietete an den Beklagten zu 1) zum 01.01.2015 die in der Straße … in der . Etage links in … … belegene 2-1/2-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von ca. 68 m². Die Klägerin war dabei als Genossenschaft tätig und der Beklagte als Mitglied der Klägerin, wobei nach der Satzung der Klägerin der Zweck der Klägerin in der Überlassung preisgünstigen Wohnraumes an die Mitglieder der Klägerin besteht. Hinsichtlich der Einzelheiten des Dauernutzungsvertrages wird ergänzend Bezug genommen auf das Anlagenkonvolut K 1 (Blatt 14 ff der Akte).

Im zweiten Quartal 2017 kam es zu einer telefonischen Nachfrage des Beklagten zu 1) im Hinblick auf eine etwaige Untervermietung der angemieteten Wohnung. Dieser lag zu Grunde, dass der Beklagte zu 1) mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind, die an anderer Stelle ebenfalls Mieter der Klägerin waren, einen erneuten Versuch des Zu[…]


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