Landesarbeitsgericht Sachsen – Az.: 2 Sa 175/20 – Urteil vom 08.01.2021
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 13.05.2020 – 7 Ca 318/20 – a b g e ä n d e r t :
Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 04.03.2020 zum vorigen Aktenzeichen wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten im Termin vom 04.03.2020 entstandenen Kosten. Diese trägt die Beklagte.
Revision ist nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im zweiten Rechtszug unverändert darüber, ob der Kläger gegen die Beklagte für den Zeitraum von September bis Dezember 2019 einen – verzinslichen – Anspruch auf Arbeitsvergütung hat.
Ein unter dem 17.07.2019 unterzeichneter „Betriebsleitervertrag“ der Parteien sah den Beginn eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen ab 01.08.2019 vor. Der Kläger sollte für die technische Betriebsleitung verantwortlich zeichnen. Für eine durchschnittliche Arbeitszeit von 20 Wochenstunden war ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 2.200,00 € verabredet.
Die Parteien waren befreundet. Der Kläger ist freier Architekt. Die Beklagte unterhält einen bauausführenden Handwerksbetrieb. Planungsleistungen erbringt sie nicht.
Hintergrund für den Abschluss des Vertrages war zum einen der Umstand, dass der Kläger seinerzeit formal eine Festanstellung nachweisen wollte, um dadurch das Sorge- und Umgangsrecht für seinen Sohn durchsetzen zu können. Er habe erklärt, gegenüber dem Jugendamt eine geregelte Arbeit nachweisen zu müssen.
Auf der anderen Seite sollte der Vertrag auch der Beklagten dienen, da sie zu der Zeit einen Konzessionsträger suchte, der in der Handwerksrolle eingetragen war und für sie tätig sein würde.
Auf dieser Grundlage erfolgten auch Abrechnungen der Brutto-/Nettobezüge.
Die Abrechnungen für September, Oktober und November 2019 weisen jeweils einen Nettoverdienst in Höhe von 1.524,42 € aus.
Der Kläger hat bei dem von ihm angegangenen Arbeitsgericht Dresden für September 2019 922,79 € netto, für Oktober und November 2019 je 1.524,42 € netto und für Dezember 2019 2.200,00 € brutto verfolgt.
Am 04.03.2020 erließ das Ausgangsgericht auf den dahingehenden Antrag Versäumnisurteil des Inhalts, wonach die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger 3.971,63 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2020 zu bezahlen und die Beklagte we[…]