Amtsgericht Coburg
Az.: 12 C 489/99
Urteil vom 06.10.1999
Tenor
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes u. a. erkennt das Amtsgericht Coburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8.9.1999 für Recht:
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 2.000,– abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer Verletzung, die ihm ein Hirsch im Wildpark des Beklagten, …, beigebracht hat.
Der Kläger kaufte in eigens dafür abgepackten Beuteln Futter, um dieses unter anderen an einen frei herumlaufenden Hirsch zu verfüttern. Der Kläger hatte dem Hirsch das Futter vorgeworfen. Als das Futterpäckchen leer war, griff der Hirsch den Kläger an und verletzte ihn. Auf den Futterbeuteln und im Wildpark ist mehrfach der Hinweis enthalten „Bitte nur an den Futterstellen und nicht aus der Hand füttern!“ Dies ist gerichtsbekannt und auch vom Kläger nicht bestritten.
Der Kläger beantragt:
– Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 7.131,93 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 08.12.1998 zu bezahlen.
– Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Ein Anspruch aus § 833 BGB steht dem Klä[…]