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Muss Mieter die Installation von Rauchwarnmeldern dulden?

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AG Hamburg-Barmbek, Az.: 814 C 125/11, Urteil vom 29.11.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert wird auf 500 Euro festgesetzt.

Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien verbindet ein Mietverhältnis über die im Klagantrag bezeichnete 1-Zimmer-Wohnung. Die Klägerin ist Eigentümerin und Vermieterin. Die beklagte Mieterin hat in der Wohnung im Januar 2011 geeignete Rauchwarnmelder fachgerecht installiert und zwar in dem einen Zimmer sowie im Flur der Wohnung.

Foto: auremar/Bigstock

Die Klägerin beabsichtigt ihrerseits, Rauchwarnmelder zu installieren und forderte die Beklagte vorgerichtlich mehrfach erfolglos auf, die Installation zu dulden.

Die Klägerin hält sich für gesetzlich verpflichtet und in der Kehrseite für berechtigt zum Einbau eigener Rauchwarnmelder.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Mitarbeitern einer von der Klägerin beauftragten Firma nach vorheriger Ankündigung in der Zeit zwischen 9:00 Uhr und 13:00 Uhr sowie 15:00 Uhr und 18:00 Uhr den Zutritt zu der Wohnung, Hamburg, zu gewähren und in den zum Schlafen oder von Kindern genutzten Raum/Räumen sowie im Flur der Wohnung jeweils die Installation eines Rauchwarnmelders an der Decke des Raumes zu dulden.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, eine Verpflichtung zu Duldung bestehe nicht.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Randnummer 10

I. HbauO

Der Klägerin steht kein Duldungsanspruch aus § 45 VI S.3 HBauO zu. Die Vorschrift besagt, dass in Hamburg belegene und bei Verkündung des Gesetzes bereits vorhandene Wohnungen bis zum 31.12.2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten sind.

A.

Die Vorschrift benennt indes – anders als zum Beispiel die entsprechende Vorschrift der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern, dort § 48 IV LBauO – keinen Verpflichteten[…]


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