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Beifahrer beschädigt beim Einsteigen die Beifahrertür – wer haftet?

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Fahrlässigkeit und Mitverschulden: Wer trägt die Verantwortung bei Beschädigung der Beifahrertür?
In der Rechtsprechung gibt es immer wieder Fälle, in denen es um die Frage der Haftung bei Fahrzeugbeschädigungen geht. Ein zentrales Thema dabei ist die Frage, wer für einen Schaden aufkommt, wenn eine Beifahrertür beschädigt wird. Hierbei spielen Begriffe wie Fahrlässigkeit, Mitverschulden und Schadensersatz eine entscheidende Rolle. Insbesondere die Abwägung zwischen der Verkehrssicherheit und den individuellen Handlungen der Beteiligten ist von Bedeutung. Das Haftpflichtrecht bietet hierbei den rechtlichen Rahmen, um solche Fälle zu beurteilen. Ein solcher Fall kann nicht nur im Kontext eines klassischen Autounfalls auftreten, sondern auch in alltäglichen Situationen, in denen es zu einer Fahrzeugbeschädigung kommt. Es ist daher für jeden Autofahrer von Bedeutung, sich mit diesen Themen auseinanderzusetzen, um im Schadensfall richtig handeln zu können.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 28 C 111/20  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die Beklagte beschädigte durch das Öffnen der Beifahrertür ein anderes Fahrzeug und wurde für fahrlässiges Handeln verantwortlich gemacht. Das Gericht minderte jedoch den Schadensersatzanspruch der Klägerin um 33 % aufgrund ihres Mitverschuldens.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Beklagte beschädigt durch das Öffnen der Beifahrertür das Fahrzeug der Klägerin.
Die Fahrlässigkeit der Beklagten wurde betont, insbesondere in Bezug auf die notwendige Sorgfalt beim Öffnen der Tür.
Dunkelheit entbindet die Beklagte nicht von ihrer Sorgfaltspflicht.
Die Beklagte hätte gesteigerte Sorgfaltspflichten beachten müssen, insbesondere da sie wusste, dass das Fahrzeug nahe einem hohen Bordstein geparkt war.
Die Rechtswidrigkeit des Handelns der Beklagten wurde festgestellt.
Der Schadensersatzanspruch der Klägerin wurde um 33 % gemindert, da sie das Fahrzeug an einer riskanten Stelle geparkt hatte.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Kostenpauschale von 25,00 EUR.
Die Nebenforderungen der Klägerin, einschließlich Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten, wurden an[…]


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