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Abgeltungsklausel zu Schönheitsreparaturen – Wirksamkeit

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AG Iburg, Az.: 4 C 254/11, Urteil vom 21.12.2011

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin und Vermieterin des Objekts … .

Mit Mietvertrag vom 24.10.2006 mietete die Beklagte von der Klägerin ab 01.02.2007 die Wohnung im 1. Geschoss rechts an. Das Mietverhältnis endete mit Ablauf des 31.12.2010.

Foto: auremar/Bigstock

Die Ausführung der Schönheitsreparaturen wurde in § 11 Ziffer 1 des Mietvertrags auf die Beklagte übertragen. Die genannte Regelung enthält auch eine Abgeltungsklausel, wonach bei einem Ende des Mietverhältnisses vor Fälligkeit der Schönheitsreparaturen eine anteilige Abgeltung zu erfolgen hat. Wegen der Einzelheiten der betreffenden Regelung wird auf die von der Klägerin als Anlage 1 zur Klageschrift vorgelegte Kopie des Mietvertrags (Bl. 6 d. A.) Bezug genommen.

Küche, Bad, Gästezimmer und WC wurden vor Auszug von der Beklagten gestrichen. Nicht gestrichen wurden Wohnzimmer, Schlafzimmer und Diele, außerdem Heizkörper, Fußleisten, Rollladenkästen und Innentüren in der gesamten Wohnung sowie die Innenseite der Etagentür und ein Einbauschrank.

Der Ehemann der Klägerin holte sodann zwei Kostenangebote für die Durchführung der betreffenden Malerarbeiten ein. Unter Zugrundelegung des günstigeren Angebots und ausgehend von einem Renovierungsintervall von 7 Jahren bei tatsächlicher Nutzung von 4 Jahren errechnete der Ehemann der Beklagten einen abzugeltenden Betrag in Höhe von abgerundet 1.290,00 €. Wegen der Einzelheiten der Quotenberechnung wird auf die von der Klägerin als Anlage 5 vorgelegte Kopie der Berechnung der Abgeltungsquote (Bl. 33 d. A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben ihres Ehemannes vom 02.01.2011 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 25.01.2011 zur Zahlung des errechneten Abgeltungsbetrages in Höhe von 1.290,00 € auf Zahlung erfolgte nicht.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurte[…]


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