OLG Stuttgart – Az.: 10 U 95/17 – Beschluss vom 18.12.2017
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 13.07.2017, Az. 4 O 362/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 18.01.2018.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen mangelhafter Architektenleistungen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben „Abbruch des bestehenden Gebäudes … sowie Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses“ in Anspruch. Grundlage für das Tätigwerden des Beklagten war der mit dem Kläger im Februar 1990 geschlossene Architektenvertrag (Anlage K 1). In dem Architektenvertrag war der Beklagte mit der Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphasen 2 bis 6 und 8 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI a.F. beauftragt worden.
Der Beklagte stellte 1992 eine Schlussrechnung, die der Kläger bezahlte.
Im Juni 1992 kam es zu einem Wassereintritt in den Keller des errichteten Gebäudes. Anlässlich eines Abnahmetermins bezüglich der Wohnung im Dachgeschoss am 21. Juli 1992 kam auch der Wassereintritt in den Keller zur Sprache. Der Mitarbeiter … des Beklagten erstellte eine Aktennotiz bezüglich des Abnahmetermins.
Anfang Juni 2013 teilte der Nutzer eines Kellerraums dem Kläger mit, dass es zu einem neuerlichen Wassereintritt in den Keller des Gebäudes gekommen sei. Der Kläger zeigte dem Beklagten dies im Juli 2013 an. Mit Anwaltsschreiben vom 17. Juli 2013 rügte der Kläger gegenüber dem Beklagten die mangelhafte Planung der Bodenplatte und forderte zur Nachbesserung der Planung bzw. zur Planung der Mangelbeseitigung auf.
Im November 2014 beantragte der Kläger beim Landgericht Ravensburg die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen den Beklagten. Der Antrag wurde vom Landgericht abgelehnt (Az. 4 OH 14/14). Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers bliebt erfolglos (Beschluss des Senats vom 2. April 2015, Az. 10 W 13/15).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts vom 13. Juli 2017 verwiesen.
Das Landgericht hat die auf Zahlung der […]