Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietminderung wegen unangenehmer Geruchsentwicklung

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Suhl, Az.: 1 C 419/11, Urteil vom 08.02.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a I 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Leistungsklage über 452,84 € ist unbegründet, weil dem Kläger ein Zahlungsanspruch schon dem Grunde nach nicht zusteht.

Foto: Koldunov/Bigstock

Zum einen hat sich zur Überzeugung des Gerichtes aus der Beweisaufnahme ergeben, dass die von den Beklagten von dem Kläger angemietete Wohnung in … tatsächlich mangelbehaftet war zumindestens in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum bis einschließlich April 2011. Der Vortrag der Beklagten, wonach es in der Küche der Mietwohnung immer wieder zu unangenehmen Geruchsentwicklungen gekommen sei, hat sich zur Überzeugung des Gerichtes bestätigt in den sehr direkten, ungekünstelten und frei von jeglichen Belastungseifer vorgetragenen Aussagen der Zeuginnen … . Beide Zeuginnen haben vorgetragen, dass sie in der Küche Gerüche wie von altem Käse oder Schweißfüßen wahrgenommen hätten, die in Wellen aufgetreten seien, wobei sich diese Gerüche hauptsächlich auf die Küche beschränkt hätten.

Die geltend gemachte Mietminderung von ca. 8 % aus der Nettokaltmiete war daher nach Ansicht des Gerichtes durchaus berechtigt. Damit schulden die Beklagten für die Monate März und April keine Mietzahlungen mehr.

Ferner schulden die Beklagten nicht die Erstattung der Kosten für die Mangelortung von 187,43 € im Dezember 2010 und weiteren 184,45 € im März 2011. Zunächst ist sowieso voranzuschicken, dass Kosten zur Aufspürung und zur Bestimmung der Ursache möglicher Mängel grundsätzlich vom Vermieter zu tragen sind und nur dann auf den Mieter umgelegt werden können, falls sich herausstellt, dass die Ursache für die Mängel von den Mietern zu vertreten seien. Hiervon kann in vorliegendem Fall nicht die Rede sein.

II.

Auch der Antrag auf Feststellung der Erledigung des Streitwertes über einen Teilbetrag von 80,94 € war als unbegründet abzuweisen. Schon deshalb, weil die Voraussetzungen einer Erledigung nicht[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv