Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR 16/07
Urteil vom 28.11.2007
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 2007 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 28. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin kaufte von der Beklagten am 1. September 2005 einen gebrauchten Pkw Chrysler Voyager zum Preis von 7.900,– €. Am 17. Januar 2006 verursachte der Ehemann der Klägerin bei Glatteis einen Unfall, bei dem das Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Eine am selben Tag durchgeführte Untersuchung durch einen Sachverständigen ergab, dass das Fahrzeug bereits vor dem Verkauf einen Unfall erlitten hatte. Die Klägerin sah daraufhin von einer Reparatur des Fahrzeugs ab und erklärte mit Anwaltsschreiben vom 23. Januar 2006 den Rücktritt vom Kaufvertrag und die Anfechtung des Vertrages mit der Begründung, sie sei beim Kauf des Fahrzeugs arglistig darüber getäuscht worden, dass es sich um einen Unfallwagen gehandelt habe; ferner wies sie darauf hin, dass der von Ihrem Ehemann verursachte Unfallschaden, dessen Höhe sich auf 4.000,– bis 5.000,– € belaufe, nicht zu ihren Lasten gehe. Die Beklagte erklärte sich mit der Rückabwicklung des Vertrages einverstanden und nahm am 27. Januar 2006 das beschädigte Fahrzeug zurück. Zugleich überreichte sie dem Anwalt der Klägerin einen Verrechnungsscheck über 7.473,95 €, mit dem sie den Kaufpreis (7.900,– €) abzüglich einer Nutzungsentschädigung (486,05 €) zurückzahlte und der Klägerin die entstandenen Kosten für die Anmeldung des Fahrzeugs (60,– €) erstattete. Die Klägerin erwarb am 15. Februar 2006 ein anderes Fahrzeug. In der Zwischenzeit hatte sie vom 23. Januar bis zum 14. Februar 2006 von einer Verwandten ein Ersatzfahrzeug gemietet.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung der für die Anmietung des Ersatzfahrzeugs aufgewendeten Kosten in Höhe von 1.100,– €. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.
Entsche[…]