Oberlandesgericht Hamm
Az.: 26 U 14/13
Urteil vom 06.06.2014
Leitsätze:
Es ist als grober zahnärztlicher Behandlungsfehler zu werten, wenn eine Versorgung mit Langzeitprovisorien begonnen wird, ohne die Position der eingeleiteten Schienentherapie hinreichend zu sichern.
Ein solches Vorgehen ist nicht verständlich, weil es gegen bewährte zahnmedizinische Erkenntnisse verstößt. Wegen des groben Behandlungsfehlers ist eine Weiterbehandlung für den Patienten unzumutbar.
Die Berufung des Beklagten gegen das am 4. Dezember 2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass statt 7.651,08 ⬠ein Betrag von 7.567,33 ⬠nebst titulierter Zinsen (aus 6.000 ⬠und aus 1.567,33 â¬) zu zahlen ist.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Beklagten auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die am 02.07.1966 geborene Klägerin hat von dem Beklagten wegen vermeintlicher – im Jahr 2003 – stattgefundener zahnärztlicher Behandlungsfehler in der Hauptsache die Zahlung eines mit mindestens 5.000 ⬠für angemessen gehaltenen Schmerzensgeldes, den Ersatz materiellen Schadens in Höhe von insgesamt 6.124,45 ⬠sowie die Feststellung weitergehender Ersatzpflicht für materielle Schäden begehrt.
Der Beklagte hat sein zahnärztliches Vorgehen für fehlerfrei gehalten und sich auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme teilweise – Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000 â¬, Ersatz materieller Schäden in Höhe von 1.651,08 ⬠und Feststellung weitergehender Ersatzpflicht – stattgegeben. Es hat sich im Wesentlichen darauf gestützt, dass dem Beklagten als Behandlungsfehler anzulasten sei, dass er verfrüht von der Protrusionsschienentherapie auf die Eingliederung von provisorischem Zahnersatz übergegangen sei. ß[…]