LG Stuttgart, Az.: 4 S 40/17
Urteil vom 27.09.2017
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 5. Januar 2017, Az. 5 C 1461/16, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 362,07 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Auflösung eines Bausparvertrags.
Die Klägerin schloss im August 1998 mit einer Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Bausparvertrag. Diesem lagen die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, System LW, in der Fassung vom 10. März 1997 zugrunde. In deren § 6 Abs. 4 i. V. m. § 11a ist geregelt, dass sich die Gesamtverzinsung des Bausparguthabens rückbezogen auf den Vertragsbeginn von 2,25 % jährlich auf 4,75 % jährlich erhöht, wenn die Klägerin vor der ersten Auszahlung aus dem zugeteilten Bausparvertrag auf das Bauspardarlehen verzichtet sowie der Bausparvertrag im Zeitpunkt der Auszahlung sieben Jahre bestanden hat und zwei Bewertungsstichtage vor Zuteilung mindestens ein Guthaben von 50 % der Bausparsumme und einen Sparverdienst von dem Vierzigfachen des durch die Bausparsumme geteilten Bausparguthabens aufwies. Der Vertrag wurde zum 30. November 2005 zugeteilt. Die Beklagte kündigte den Vertrag mit Schreiben vom 11. April 2016 zum 18. Oktober 2016. Die Klägerin verlangte die Feststellung, dass der Bausparvertrag über den 18. Oktober 2016 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbestehe. Im Übrigen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass der erstmalige Eintritt der Zuteilungsreife nicht der vollständige Empfang des Darlehens sei. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen.
Symbolfoto: ngad/BigstockMit der rechtzeitig e[…]