LG Essen – Az.: 10 S 21/18 – Beschluss vom 14.01.2019
Die Berufung des Beklagten gegen das am 26.01.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen, Az. 130 C 201/17, wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 2.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Zurückweisung der Berufung erfolgt ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, da die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen.
Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die Kammer ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Mit Beschluss vom 28.09.2018 hat die Kammer die Parteien auf ihre Rechtsauffassung hingewiesen. Auf die Gründe des Hinweisbeschlusses – an denen die Kammer festhält – wird Bezug genommen.
Das Vorbringen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 00.00.0000 rechtfertigt nach Beratung der Kammer keine andere Entscheidung. Weder ist von einer rechtsgeschäftlich eingeräumten Vertretungsmacht auszugehen, noch greifen Anschein- oder Duldungsvollmacht zu Gunsten des Beklagten ein. Es verbleibt dabei, dass der Beklagte die ihm günstige und entsprechend von ihm darzulegende Bevollmächtigung des Herrn X. nicht dargelegt hat. Überspannte Anforderungen werden hierbei ersichtlich nicht gestellt, fehlt dem Vorbringen jedwede Eingrenzung nach Zeit, Ort oder Person einer unterstellten Einräumung rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht an Herrn X. Der Umstand, dass er angegeben haben mag, bevollmächtigt zu sein, bietet keinen Anlass zur Überprüfung im Rahmen einer Beweisaufnahme, weil es hierauf nicht ankommt.
Soweit der Beklagte mit Schriftsatz v. 00.00.0000 erneut Gesichtspunkte anführt, die aus seiner Sicht für eine Bindung der Klägerin an Angaben des Herrn X sprechen, bleibt die Kammer dabei, diese Gesichtspunkte auch nicht als tragend für die Annahme einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zu sehen. Insbesondere der Umstand, dass in anderen punktuell angesprochenen Vertragsverhältnissen in dem Objekt Verlängerungen der Nutzungszeit erfolgt sind, führt im Fall nicht zu einem Anspruch des Beklagten auf (weitere) Verlängerung seiner Nutzungszeit. Die K[…]