Versäumter Zahnarzttermin: Rechtliche Konsequenzen und Schadensersatzanspruch
In einem interessanten Fall, der vor dem Amtsgericht Bielefeld verhandelt wurde, ging es um einen nicht wahrgenommenen Zahnarzttermin und die daraus resultierenden finanziellen Konsequenzen. Eine Patientin hatte ihren fest vereinbarten Zahnarzttermin am 07.07.16 kurzfristig abgesagt und war nicht erschienen. Dies führte zu einem Schadensersatzanspruch des Zahnarztes, da sie die vereinbarte Vergütung für die nicht geleisteten Dienste schuldete. Der entgangene Gewinn belief sich auf 375,02 €.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Ein Zahnarzt hat das Recht, Schadensersatz zu verlangen, wenn ein Patient einen vereinbarten Termin nicht wahrnimmt und diesen nicht rechtzeitig absagt, insbesondere wenn vertragliche Vereinbarungen dies vorsehen.
Amtsgericht Bielefeld entschied über einen nicht wahrgenommenen Zahnarzttermin und den daraus resultierenden Schadensersatzanspruch.
Die Beklagte sagte den Termin am 07.07.16 kurzfristig ab und erschien nicht.
Bei der Anmeldung verpflichtete sich die Beklagte, Schadensersatz zu zahlen, wenn sie nicht 24 Stunden vorher absagt.
Solche Vereinbarungen, insbesondere mit AGBs, sind rechtlich zulässig.
Der Honoraranspruch des Zahnarztes wurde an die Klägerin abgetreten.
Der Zahnarzt Dr. T. betreibt eine Bestellpraxis, wodurch Termine exklusiv für den Patienten reserviert sind.
Die Beklagte schuldet einen entgangenen Gewinn von 375,02 €.
Zusätzliche Kosten: Mahnkosten von 5,00 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren von 70,20 €.
Vertragliche Grundlagen und ihre rechtliche Zulässigkeit
Der Kern des Problems lag in der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Patientin und dem Zahnarzt. Bei der Anmeldung hatte sich die Beklagte verpflichtet, Schadensersatz zu leisten, falls sie einen vereinbarten Behandlungstermin nicht 24 Stunden im Voraus absagt. Diese Vereinbarung war nicht nur zur Sicherung eines reibungslosen Ablaufs getroffen worden, sondern auch, weil der Termin ausschließlich[…]