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Verkehrsunfall: Abgrenzung einer Straße von einem Feldweg

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AG Sigmaringen, Az.: 1 C 280/11

Urteil vom 24.08.2012

1. Die Beklagte Ziffer 2.) wird verurteilt, an den Kläger 261,02 EUR zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.04.2011 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 46,41 EUR.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Kläger 90 % und die Beklagte Ziffer 2.) 10 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 2.) trägt der Kläger 80 % und die Zweitbeklagte 20 % allein.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziffer 1.) trägt der Kläger allein.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollsteckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 1.335,13 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Voy/Bigstock** Note: Shallow depth of field

Der Kläger macht, nachdem die Klage gegen den früheren Erstbeklagte W. zurückgenommen wurde, gegen in die Zweitbeklagte restlichen Schadensersatz sowie vorgerichtliche Anwaltskosten aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 17.09.2010 gegen 17:45 Uhr in im Bereich „“ und „“ ereignet hat. Zwischen den Parteien sind der Unfallverlauf im Einzelnen sowie die aus dem Unfallereignis resultierende Haftungsquote streitig. Ferner ist streitig inwieweit es sich es sich beim um eine Straße im Sinne der StVO handelt.

Der Kläger ist Halter und Eigentümer des Fahrzeugs Pkw Opel Astra, amtliches Kennzeichen SIG-. Der im Juli 2011 verstorbene, ursprüngliche Erstbeklagte W. war Halter und Fahrer des Pkw Mitsubishi Pajero mit dem amtlichen Kennzeichen SIG-. sowie des Anhängers mit dem amtlichen Kennzeichen SIG- und war bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert.

Am 17.09.2010 befuhr die Zeugin R., Schwiegertochter des Klägers, nach einem Hausarztbesuch im Anwesen „“ in mit dessen Fahrzeug das „“. Sie[…]


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