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Sowohl nach einer Flugannullierung als auch nach einer erheblichen Flugverspätung hat der Fluggast einen Ausgleichsanspruch gegenüber der Fluggesellschaft nach der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 EU (BGH, Urteil vom 18.02.2010, Az.: Xa ZR 95/06). Erheblich verspätete Flüge sind annullierten Flügen gleichzustellen, so dass die Fluggäste einen Ausgleichsanspruch in Höhe des Annullierungsausgleichsbetrags gegenüber der Fluggesellschaft haben.[…]