AG Eschweiler – Az.: 25 C 134/19 – Urteil vom 19.01.2021
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.158,30 EUR zu zahlen, diese nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Beklagte zu 1.) ab dem 22.06.2019 und für die Beklagte zu 2.) ab dem 31.08.2019.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils für die Klägerin vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Ebenso können die Kläger die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils für die Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Am 30.07.2017 schlossen die Parteien einen mit „Mietvertrag / Doppelbox“ überschriebenen Vertrag, welcher unter anderem die Einstellung zweier den Beklagten gehörender Pferde vorsah. Wörtlich hieß es in dem Dokument:
„1. Grundlage des Vertrages ist die Unterstellung folgender Pferde […]
2. Die Einstellung der Pferde erfolgt auf Weiden/Doppelbox/Paddock. Die Pferde erhalten ausreichend Gras oder Heulage. Der Pferdehof Y verpflichtet sich, für bestmögliche Unterkunft Sorge zu tragen […]“
Der Vertrag sah unter Ziffer 2. eine monatliche „Miete“ von 292,50 EUR pro Pferd vor. Unter selber Ziffer enthielt der Vertrag eine Bestimmung wonach eine beidseitige Kündigungsfrist von 3 Monaten vereinbart wurde. Wörtlich heißt es dort:
„Die Miete beträgt EUR 292,50 pro Pferd/Monat und ist jeweils im Voraus fällig. […]
Beidseitige Kündigungsfrist: Drei Monate zum Monatsende.
Für den Fall der Abwesenheit des Pferdes werden grundsätzlich keine ersparten Aufwendungen auf den Pensionspreis in Abzug gebracht.“
Wegen weiterer Einzelheiten wird ausdrücklich auf die Kopie der Vertragsurkunde (Bl. 11 d. A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 27.06.2018 erklärten die Beklagten die fristlose Kündigung des Einstellvertrages wegen nicht erbrachter vertraglicher Vereinbarungen. Auch auf dieses Schreiben (Bl. 12 d. A.) wird ausdrücklich Bezug genommen. Nachdem die Bek[…]