LG Mannheim, Az.: 8 O 143/06
Urteil vom 10.10.2007
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus dem Versicherungsvertrag Nr. LV 6-909.770/7-0328 Euro 6.600,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils
600,00 Euro seit dem 01.07.2005,
600,00 Euro seit dem 01.08.2005,
600,00 Euro seit dem 01.09.2005,
600,00 Euro seit dem 01.10.2005,
600,00 Euro seit dem 01.11.2005,
600,00 Euro seit dem 01.12.2005,
600,00 Euro seit dem 01.01.2006,
600,00 Euro seit dem 01.02.2006,
600,00 Euro seit dem 01.03.2006,
600,00 Euro seit dem 01.04.2006,
600,00 Euro seit dem 01.05.2006
zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 768,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils
69,60 Euro seit dem 01.07.2005,
69,60 Euro seit dem 01.08.2005,
69,60 Euro seit dem 01.09.2005,
69,60 Euro seit dem 01.10.2005,
69,60 Euro seit dem 01.11.2005,
69,60 Euro seit dem 01.12.2005,
69,60 Euro seit dem 01.01.2006,
69,60 Euro seit dem 01.02.2006,
69,60 Euro seit dem 01.03.2006,
69,60 Euro seit dem 01.04.2006,
69,60 Euro seit dem 01.05.2006
zu zahlen, sowie weitere 816,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2006.
3. Die Beklagte wird verurteilt, ab dem 01.06.2006 eine monatliche Rente in Höhe von 600,00 Euro zu zahlen längstens bis zum 01.03.2029 zuzüglich Rentenerhöhung gemäß Überschussbeteiligung aus dem jährlichen Geschäftsergebnis.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 15 %, die Beklagte 85 %.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Symbolfoto: Elnur/bigstock
Der Kläger macht mit vorliegender Klage Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend.
Der Kläger schloss am 01.03.2004 mit Versicherungsbeginn zum 24.02.2004 eine Berufsunfähigkeitsversicherung