Rechtliches Gehör im Fokus: OLG Karlsruhe weist Anhörungsrüge ab
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des OLG Karlsruhe wurde abgewiesen, weil sie die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt und weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch andere Verfahrensgrundrechte hinreichend dargelegt wurden. Zudem wurde der Antrag des Klägers auf Urteilsberichtigung zurückgewiesen, da keine entsprechenden Unrichtigkeiten im Urteil festgestellt wurden.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das OLG Karlsruhe wies die Anhörungsrüge des Klägers sowie den Antrag auf Urteilsberichtigung ab, da diese die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllten.
Der Kläger konnte keine ausreichende Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör oder anderer Verfahrensgrundrechte nachweisen.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde stand dem Kläger nicht zu, da er nicht mit einem über 20.000 Euro hinausgehenden Wert beschwert war.
Die Rüge der Gehörsverletzung und die angebliche Nichtberücksichtigung von Grundrechten und EU-Richtlinien wurden vom Gericht nicht anerkannt.
Die Anhörungsrüge ist strikt auf Gehörsverstöße beschränkt und erlaubt keine Geltendmachung anderer Verfahrensrechtsverletzungen.
Der Antrag auf Urteilsberichtigung wurde abgelehnt, da das Gericht keine offensichtlichen Unrichtigkeiten im Urteil feststellte.
Die Kostenentscheidung basiert auf der gesetzlichen Regelung, die den Kläger als unterlegene Partei zur Tragung der Kosten verpflichtet.
Rechte auf rechtliches Gehör
Das rechtliche Gehör ist ein fundamentaler Grundsatz des deutschen Rechtsstaates. Es sichert jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, zu Wort zu kommen und Stellung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweismitteln zu nehmen.
Kernbestandteil des rechtlichen Gehörs ist die Anhörungsrüge. Sie ermöglicht es, gegen gerichtliche Entscheidungen vorzugehen, wenn das Gericht bei seiner Urteilsfindung entscheidungserheblichen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen hat. Im Zivilprozess ist die Anhörungsrüge auf solche Gehörsverstöße beschränkt und lässt keine Rechtskontrolle der Entscheidung als solche zu.
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