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Verkehrsunfall: Haftung für Verkehrsunfall nach französischem Recht

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LG Oldenburg, Az.: 9 O 830/08

Urteil vom 15.09.2010

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 11.162,46 EUR festgesetzt.


Tatbestand
Symbolfoto: Aunging/Bigstock

Der Kläger, der eine Spedition betreibt, macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 03.08.2007 auf der im Unfallbereich in beiden Fahrtrichtungen mit drei Fahrstreifen ausgestatteten Stadtautobahn A 620 (periph interieur) von Toulouse/Französische Republik ereignete.

Der Fahrzeugführer … befuhr die Stadtautobahn mit dem auf den Kläger zugelassenen und ihm gehörenden Lkw mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen … in Fahrtrichtung Paris. Dabei kam es zu einer Kollision mit dem vom Versicherungsnehmer der Beklagten geführten und in gleicher Fahrtrichtung fahrenden Pkw Citroen mit dem amtlichen französischen Kennzeichen … . Hierdurch wurde der Lkw an der vorderen rechten Fahrzeugseite und der Pkw an der hinteren linken Fahrzeugseite beschädigt. Der Unfall wurde von der französischen Polizei mittels eines mit“ constat amiable d’accident automobile (accident report)“ überschriebenen Formulars aufgenommen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.01.2008 wurde die Regulierungsbevollmächtigte der Beklagten unter Fristsetzung bis zum 10.02.2008 vergeblich zur Zahlung des mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Betrages aufgefordert.

Der Kläger behauptet, der Fahrzeugführer … sei mit dem Lkw auf dem mittleren Fahrstreifen gefahren. Zum Unfall sei es deshalb gekommen, weil der Versicherungsnehmer der Beklagten mit dem Pkw Citroen vom rechten auf den mittleren Fahrstreifen gewechselt sei, ohne die Vorfahrt des Lkw zu beachten.

Mit der Klage beanspruche er folgende, ihm unfallbedingt entstandenen Schäden:

Fahrzeugschaden: 9.167,62 EUR

Entgangener Gewinn: 1.969,84 EUR

Kostenpauschale: 25,00 EUR

11.162,46 EUR
[…]


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