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Grundstücks- und Wohnungsmaklervertrag – Wirksamkeit einer Verlängerungsklausel

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OLG Stuttgart – Az.: 3 U 146/18 – Urteil vom 06.02.2019

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 30. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22.06.2018 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Berufungsstreitwert: 15.565 €
Gründe
A.

Die klagende K… macht Ansprüche aus einem ihr von der Beklagten erteilten Makler-Alleinauftrag geltend.

Die Beklagte wollte ihre Eigentumswohnung in der H…-Straße … in W… verkaufen. Zu diesem Zweck beauftragte sie die Klägerin mit schriftlicher Vereinbarung vom 25./28.10.2016, als Maklerin tätig zu werden, wobei die Klägerin eine Kaufpreisvorstellung von 283.000 € angab. In dem mit „Alleinverkaufsauftrag“ überschriebenen Dokument heißt es auszugsweise (Anlage K 1):

„1) Der Auftraggeber erteilt der K… den Auftrag zum Nachweis von Kaufinteressenten oder zur Vermittlung eines Kaufvertrags für das oben näher bezeichnete Objekt. Der Auftraggeber wird keinen anderen Makler einschalten. Die K… verpflichtet sich, im Rahmen dieses Auftrags für den Auftraggeber tätig zu werden.

2) Der Auftrag ist zunächst auf 6 Monate befristet und verlängert sich jeweils um weitere 3 Monate, falls er nicht gekündigt wird.

3) Wird das Objekt auf Vermittlung der K… oder an einen von ihr nachgewiesenen Kaufinteressenten verkauft, wird der Auftraggeber der K… eine bei Kaufvertragsabschluss fällige Provision in Höhe von 1,785 % inkl. ges. MwSt. des Kaufpreises bezahlen.

(…)

5) Die K… kann auch für einen Kaufinteressenten entgeltlich tätig sein.

(…)

11) Bitte beachten Sie die „Informationen für den Verbraucher“ (Anlage 1 – 3).“

In der mit „Informationen für den Verbraucher – Alleinverkaufsauftrag“ überschriebenen Anlage 1 heißt es auszugsweise (Anlage K 7):

„Mindestlaufzeit des Vertrags und Kündigungsregeln

Die Mindestlaufzeit des Vertrags ergibt sich aus der in Nr. 2 der beigefügten Vertragsurkunde getroffenen Vereinbarung. Der Vertrag verlängert sich automatisch, wenn er nicht von einer Partei unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt wird. Kündigungsrechte des Auftraggebers aus wichtigem Grund richten sich […]


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