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Nachbarschaftsstreitigkeit NRW – Erforderlichkeit Schlichtungsverfahren vor Klageerhebung

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LG Dortmund – Az.: 7 O 131/16 – Urteil vom 18.04.2018

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die klagende Kommanditgesellschaft (KG) nimmt die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) auf Beseitigung baulicher Anlagen in Anspruch.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Hausgrundstücks in der L-Straße 18 in G (Gemarkung G, Flur ##, Flurstück ####). Die Beklage ist Eigentümerin des westlich unmittelbar angrenzenden Hausgrundstücks mit der Hausnr. 18a. Die auf den Grundstücken errichteten Gebäude grenzen in geschlossener Bauweise unmittelbar aneinander.

Bei Renovierungsarbeiten im Jahr 2015 stellte die Klägerin fest, dass zum einen die zwischen den Gebäuden verlaufende Mauerwand, die sie gleichzeitig als erforderliche Brandschutzwand ausgestattet wissen wollte, durchbohrt und in die Öffnungen zwei Mittelpfetten als Teil der Dachkonstruktion des Nachbarhauses der Beklagten hineinverlegt waren. Zum anderen stellte sie fest, dass der Aufzugschacht des Gebäudes der Beklagten an der Wand auflehne, diese mithin statisch mit nutzt, und durch eine Entlüftungsvorrichtung in dieser Wand entlüftet.

Zwischen den Parteien ist jedenfalls unstreitig, dass die nunmehr verlegten Pfetten bei Renovierungsarbeiten am Haus der Beklagten im Jahr 2012 eingebracht wurden und auch der Aufzugschacht erst in den letzten Jahren installiert wurde.

Die Klägerin stützt ihr Klagebegehren auf ihre Eigentumsrechte aus §§ 1004, 823 BGB. Die Mittelpfetten und die Lasten des Aufzugsschachts störten das Alleineigentum der Klägerin an der ausschließlich auf ihrem Grundstück verlaufenden Wand.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. die Mittelpfetten aus der wesentlichen Mauer des Gebäudes L-Straße 18 zu entfernen und die dort entstandenen Öffnungen sach- und fachgerecht zu verschließen;

2. den auf der westlichen Mauer des Gebäudes L-Straße 18 auflehnenden Aufzugschacht zu entfernen;

3. an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 745,40 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.


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