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Leinenzwang für Hunde – Unverhältnismäßigkeit

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AG Trier, Az.: 8015 Js 5859/05 – 37 OWi

Urteil vom 18.07.2005

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.

Der Betroffene ist von Beruf Hundezüchter.

II.

Durch Bescheid vom 21.4.2004 hat die Verbandsgemeinde Trier-Land ein Bußgeld gegen den Betroffenen in Höhe von 100,– Euro festgesetzt. Der Betroffene soll am 6.2.2004 gegen 6:40 Uhr mit seinen 5 unangeleinten Hunden den öffentlichen Weg zwischen der Grillhütte und dem Sportplatz Z.-R. zum Auslauf benutzt haben und dadurch gegen die Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Trier-Land vom 23.06.2000 verstoßen haben.

III.

Der Betroffene war aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

Der geschilderte Sachverhalt ist seiner eigenen Einlassung zu Folge zwar zutreffend.

§ 3 Abs. 2 der genannten Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Trier-Land vom 23.6.2000 in Verbindung mit der diesbezüglichen Ordnungswidrigkeitenvorschrift des § 8 Abs. 1 der genannten Verordnung stellen jedoch keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Bußgeldbescheides dar. Zwar verstößt der ordnungsbehördlich geregelte allgemeine Leinenzwang für Hunde weder gegen das höherrangige bundesrechtliche Tierschutzgesetz noch gegen das Grundrecht des Hundehalters auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Eine Rechtsverordnung, die jedoch ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderasse und ohne zeitliche Ausnahme für das gesamte Gebiet einer Verbandsgemeinde einen Leinenzwang einführt, ist jedoch unverhältnismäßig und stellt mithin keine wirksame Ermächtigungsgrundlage dar (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 8.4.2001, Aktenzeichen: 5 Ss OWi 1225/00, aus JURIS-Rechtsprechung).

Nach § 1 Abs. 1 der genannten Gefahrenabwehrverordnung gilt die Verordnung, somit auch der im § 3 Abs. 2 normierte Leinenzwang für das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Trier-Land. § 3 Abs. 2 sieht vor, dass Hunde, wobei weder nach Art oder Größe oder Rasse differenziert wird, angeleint zu führen sind, soweit Fahrbahnen und Gehwege, Grünanlagen und Parks, Friedhöfe, Radwege, Parkplätze, Sportanlagen und sonstige dem öffentlichen Verkehr dienende Plätze oder Unterführungen betreten werden. Aufgrund dieser umfassenden Aufzählung verbleiben somit keine öffentlichen Flächen in der Verbandsgemeinde Trier-Land, auf denen Hunde unangeleint geführt werden können. Staatliches Handeln genügt, wenn es subjektive Rechte des Bürg[…]


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