Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 7 ABR 14/96
Beschluß vom 15.01.1997
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Ludwigshafen – Az.: 1 BV 10/95 – Beschluß vom 23.05.1995
II. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 8 (4) TaBV 38/95 – Beschluß vom 17.01.1996
Normen: § 36 Abs. 1, § 40 Abs. 1 BetrVG
Leitsatz:
Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung zum Thema „Mobbing“ kann nach § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG erforderlich sein. Für diesen Fall muß der Betriebsrat eine betriebliche Konfliktlage darlegen, aus der sich für ihn ein Handlungsbedarf zur Wahrnehmung einer gesetzlichen Aufgabenstellung ergibt und zu deren Erledigung er das auf der Schulung vermittelte Wissen benötigt.
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat aufgrund der mündlichen Anhörung vom 15. Januar 1997 für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde der antragstellenden Gewerkschaft gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Januar 1996 – 8 (4) TaBV 38/95 – wird zurückgewiesen.
V o n R e c h t s w e g e n !
G r ü n d e
A. Die antragstellende Gewerkschaft macht aus abgetretenem Recht die Erstattung von Schulungskosten geltend.
Die Arbeitgeberin beschäftigt ca. 25,0 Arbeitnehmer. Der bei ihr gebildete fünfköpfige Betriebsrat hat am 16. August 1994 die Teilnahme des Betriebsratsvorsitzenden gemäß 5 37 Abs. 6 BetrVG an einem von der antragstellenden Gewerkschaft veranstalteten zweitägigen Seminar zum Thema „Mobbing“ beschlossen. Der Veranstaltung lag folgender Themenplan zugrunde:
„1. Begrüßung und Vorstellung
2. TeilnehmerInnen – Umfrage? Was haben Sie bereits über Mobbing gehört? In welcher. Form kennen Sie bereits Mobbing? Gibt es Mobbingfälle? Woran erkennt man Mobbing?
A: Was ist Mobbing?
1. Definition
2. Statistiken, Zahlen – was kostet Mobbing?
3. Formen von Mob[…]