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Hausratversicherung: Versicherungsnehmer muss bei Wasserschaden nicht die billigste Ersatz-Unterbringung wählen

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Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 5 U 15/15

Urteil vom 13.01.2016

In dem Rechtsstreit wegen Ansprüchen aus Hausratversicherungsvertrag hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2015 für Recht erkannt

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2.3.2015 – 12 O 93/14 – teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit wegen eines Betrages von 4.000 € erledigt ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.200 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2013 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird ferner verurteilt, der Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von 413,64 € zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.200 € festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e

Symbolfoto: Mizerek/Bigstock

Die Klägerin verfolgt – aus abgetretenem Recht – in zweiter Instanz noch einen Anspruch gegen den beklagten Versicherer auf Erstattung weiterer Kosten der Unterbringung in Höhe von 2.200 € wegen eines Wasserschadens.

Zwischen der Beklagten und dem Versicherungsnehmer, dem Zeugen P. H., besteht seit dem 26.6.2009 für die Wohnung ……….. ein Hausratversicherungsvertrag (Versicherungsschein Nr…….., Bl. 13 d.A.) unter Einschluss des Leitungswasserrisikos (Bl. 15 d.A.). Ausweislich des Versicherungsscheins liegen dem Vertrag unter anderem die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2008) zu Grunde. Zwischen den Parteien ist jedoch – gemäß deren übereinstimmenden Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 1.9.2014 (Bl. 84 d.A.) – unstreitig, dass die VHB 2013 (Bl. 20 ff. d.A.) einschlägig sind.

Als „beitragsfrei mitversichert“ führt der Versicherungsschein unter anderem auf:

„- Ersatz von Hotelkosten für max. 100 Tage

Höchstentschädigung je Tag

– gemäß Ziff. 4.1 i) VHB 100 €“

Unter Ziff. 3.1. VHB 2013 […]


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