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Sexuelle Belästigung – Auflösungsantrag gegen Zahlung einer Abfindung

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Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 6 Sa 952/17

Urteil vom 02.03.2018

1. Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 21.02.2017 – 5 Ca 705/16 d – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung vom 26.02.2016, einer weiteren arbeitgeberseitigen außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung, um Weiterbeschäftigung, Differenzlohnansprüche und Annahmeverzugsansprüche.

Symbolfoto: Iofoto/Bigstock

Der Kläger ist 38 Jahre alt, verheiratet und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Er war seit dem 15.06.2012 bei der Beklagten als Projektleiter für die Bereiche Personalmanagement und Kundenservice beschäftigt. Zuletzt erzielte er hier ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 4.200,00 EUR zzgl. eines geldwerten Vorteils durch Überlassung eines Dienstwagens in Höhe von 696,01 EUR. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, das sich mit Industrieservice, Montage von Ausrüstungen für Tunnelbau, Stahlbau und Rohrleitungsbau, Fördertechnik und Kraftwerksbau sowie Personalservice befasst. Sie beschäftigt mehr als zehn Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist nicht gewählt.

Mit Schreiben vom 26.02.2016 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.03.2016. Diese Kündigung ist dem Kläger am 29.02.2016 zugegangen. Acht Tage später, am 07.03.2016, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis sodann fristlos und hilfsweise ordentlich, mit der Begründung, der Kläger habe die Kollegin G und die Mitarbeiterin U sexuell belästigt.

Mit der seit dem 01.03.2016 anhängigen Klage hat sich der Kläger gegen die ordentliche Kündigung gewandt und diese Klage rechtzeitig gegen die fristlose Kündigung erweitert. Außerdem hat er Differenzvergütung für den Monat März 2016 und Entgelt aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs für die Zeit vom 08.03.2016 bis zum 31.12.2016 gefordert.

Der Kläger hat vorgetragen, er habe sich keiner sexuellen Belästigung schuldig gemacht. Er gehe davon aus, dass seine freundschaftliche und humorvolle Art missinterpretiert worden sei. Rich[…]


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