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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsübergang: Kein Laufen der Widerspruchsfrist bei mangelhafter Unterrichtung

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 8 AZR 763/05
Urteil vom 14.12.2006

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober 2005 – 15 Sa 355/05 - aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 5. Januar 2005 - 4 Ca 8443/04 - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten über den 31. Dezember 2003 unverändert fortbesteht.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen über den 31. Dezember 2003 hinaus ein Arbeitsverhältnis fortbestand.
Der Kläger war seit dem 1. Oktober 1981 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern im Bereich Field Service tätig. Der Field Service beschäftigte sich mit der Wartung von Kundengeräten und sonstigen Serviceleistungen auf der Grundlage von mit der Beklagten abgeschlossenen Wartungsverträgen.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2003 informierten die Beklagte und die e GmbH die betroffenen Arbeitnehmer von der geplanten Übertragung des Bereichs Field Service auf die e GmbH. Im Rahmen einer Informationsveranstaltung über den geplanten Teilbetriebsübergang teilte die Beklagte der Belegschaft mit, es werde von einer Umsatzerwartung für den Bereich Field Service für das Jahr 2004 in Höhe von 8 Millionen Euro ausgegangen. Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zunächst nicht.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2004 übertrug die Beklagte den Bereich Field Service auf die e GmbH. Die e GmbH, die bis dahin etwa 40 Arbeitnehmer hatte, übernahm 74 Arbeitnehmer der Beklagten. Die Beklagte blieb Partnerin der Wartungsverträge und ließ die Arbeiten durch die e GmbH, die dafür ein Entgelt erhielt, durchführen.
Spätestens im Sommer 2004 geriet die e GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Bereits im Juni 2004 konnte sie die Servicearbeiten nicht mehr ausführen, da die benötigten Ersatzteile nicht mehr angeschafft werden konnten. Ab spätestens September 2004 begab sich die Beklagte auf die Suche nach einem neuen Servicepartner.
Mit – an die Beklagte gerichtetem – Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 26. Oktober 20[…]


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