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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG: Haftung des Wohnungseigentumsverwalters für verzögerte Sanierungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum

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AG Hamburg, Az.: 102d C 74/12

Urteil vom 18.06.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin, Eigentümerin in der WEG …, begehrt von der Beklagten, der Verwalterin der WEG, Schadensersatz wegen eines Vermögensschadens aufgrund zögerlicher Bearbeitung eines Sanierungsfalles.

Foto: Pixabay

Die Klägerin war Eigentümerin einer Wohnung, die sie an die Zeugin … vermietet hatte. Mittlerweile hat diese die Wohnung von der Klägerin erworben. Vermietet wurde die Wohnung an die Zeugin … ab 1.6.2011 für einen Mietzins von 1.500,– Euro zzgl. Nebenkosten in Höhe von 100,– Euro. Wegen Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung minderte die Mieterin für die Monate September 2011 bis Januar 2012. Mit Schreiben vom 14.6.11 hat die Klägerin der Beklagte mitgeteilt, dass großflächige Schäden infolge eines Unwetters und Wassereinschlag durch den Kamin an den Wänden entstanden seien. Es sei dringend geboten, nach der Schadensursache zu suchen und eine Beseitigung vorzunehmen und eine Sachverständigenbegutachtung vorzunehmen (K 1 (8 f)). Ein erneutes Schreiben erfolgte am 27.6.11 (K 2 (10 f)). Ein Sachverständiger wurde am 26.8.11 beauftragt und hat am 29.8.11 das Objekt besichtigt. Der SV erstellte ein Gutachten unter dem 9.9.11 (K 5 (16 ff)), das Sanierungsbedarf auswies. Am 14.11.11 fand eine Eigentümerversammlung statt, auf der die Vergabe der Sanierungsarbeiten an die Firma … beschlossen wurde. Anschließend wurden die Sanierungsarbeiten durchgeführt.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte hätte die erforderliche Sanierung frühzeitiger veranlassen müssen. Sie gesteht der Beklagten eine Bearbeitungszeit von 1,5 Monaten zu und ist der Ansicht, dass die Sanierung aufgrund pflichtwidrig zögerlicher Bearbeitung durch die Beklagte 3,5 Monate zu spät erfolgt sei. Von der Schadensmeldung am[…]


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