OLG Braunschweig – Az.: 8 U 41/12 – Beschluss vom 24.10.2012
Gründe
I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO (in der seit dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 53 vom 26. Oktober 2011, S. 2082, § 38 a Abs. 1 EGZPO) zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO vorliegen. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, weil sie erkennbar nicht zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes beitragen würde.
Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz gegen die Beklagte in Höhe von 4.744,68 EUR gemäß § 280 Abs. 1 BGB bzw. gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 18 Abs. 1 Nr. 2 NAV besteht nicht.
Eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten in Bezug auf Pflichten aus dem Anschlussnutzungsverhältnis (§ 3 NAV) oder ein rechtswidriger Eingriff in das Eigentum der Klägerin an den beschädigten Maschinen bzw. in deren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegen nicht vor.
1. Nach allgemeinen Beweisregeln ist derjenige, der sich auf das Bestehen eines Schadensersatzanspruches beruft, für alle Voraussetzungen dieses Anspruches darlegungs- und beweisbelastet. Der Geschädigte trägt deshalb die Beweislast dafür, dass der Schuldner objektiv eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 280 Rdn. 35; § 823 Rdn. 80 f.; BGH NJW 1985, 264 f.) und der eingetretene Schaden auf dieser Pflichtverletzung beruht (Kausalität). Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin enthält § 18 Abs. 1 Nr. 2 NAV keine widerlegliche Vermutung hinsichtlich der objektiven Pflichtverletzung / Rechtsgutsverletzung, sondern lediglich hinsichtlich des Verschuldens des Netzbetreibers für einen beim Anschlussnutzer entstandenen Schaden. § 18 Abs. 1 Nr. 2 NAV enthält folgende Regelung, die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 NAV Bestandteil des Rechtsverhältnisses der Klägerin zur Beklagten über den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ist:
„Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmers oder eines Erfülllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerlegl[…]