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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vermieterhaftung für eigenmächtige Kellerräumung des Kellers des Mieters

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AG Hannover, Az.: 502 C 7971/13

Urteil vom 06.11.2013

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 560,– € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung des in Höhe von 560,– € geltend gemachten Schadensersatzes gemäß §§ 231, 858, 230, 251 BGB.

Die Beklagte hat der Klägerin den Besitz an den Gegenständen, die die Klägerin in dem Kellerraum der von ihr gemieteten Wohnung im Hause … in … eingelagert hatte durch verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 BGB entzogen.

Foto: i.am.jura/Bigstock

Die Beklagte war (berechtigte) Besitzerin des Kellerraumes mit den darin befindlichen Gegenständen, dies unabhängig von der Frage, ob der Kellerraum in dem schriftlichen Mietvertrag aufgeführt war, da der Hausmeister Herr … der Klägerin den Kellerraum zu Beginn des Mietverhältnisses zur Nutzung zugewiesen hatte. Hieran besteht kein Zweifel, nachdem Herr … diesen Vortrag der Klägerin bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme glaubhaft bestätigt hat.

Die Klägerin war auch zum Zeitpunkt der Inbesitznahme des Kellerraumes durch die Beklagte noch Besitzerin des Kellerraumes. Insbesondere ist nicht festzustellen, dass die Klägerin den Besitz an diesem Raum aufgegeben hatte. Dabei kann dahinstehen, ob zu dem Zeitpunkt, als Herr …, den Kellerraum für die Beklagte durch Anbringen des Vorhängeschlosses in Besitz nahm, dieser Raum nicht mehr durch ein Vorhängeschloss der Klägerin gesichert war. Selbst wenn sich zu diesem Zeitpunkt kein Vorhängeschloss an der Kellertür befand, ist hieraus auch aus Sicht der Beklagten nicht abzuleiten, dass der Besitz an dem Kellerraum von der Klägerin aufgegeben worden war. Neben einer Besitzaufgabe durch die Klägerin kam es nämlich auch aus Sicht der Beklagten ohne Weiteres in Betracht, dass eine Sicherung des Kellerraumes durch die Klägerin versehentlich oder aus Sorglosigkeit unte[…]


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