Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verhältnismäßigkeit von Untersuchungshaft bei nur noch kurzer Lebenserwartung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Landgericht Kleve
Az: 120 Qs – 204 Js 500/124 – 112/14
Beschluss vom 04.12.2014

Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschuldigten als unbegründet verworfen.

Gründe
I.) Der 62 Jahre alte Beschuldigte, der selbst kein Rauschgift konsumiert,  transportierte am 18.11.2014 als Fahrer eines Mietwagens etwa 3,7 kg Marihuana über den Grenzübergang Emmerich am Rhein – Elten/Autobahn von den Niederlanden nach Deutschland. Nach dem Grenzübertritt wurde er kontrolliert und das Rauschgift entdeckt. Nach einer ärztlichen Untersuchung, die seine Haftfähigkeit bestätigte, ordnete das Amtsgericht Kleve am 19.11.2014 Untersuchungshaft an. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Verteidigung mit der insbesondere geltend gemacht wird, es fehle an Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit, da der Beschuldigte aufgrund von Leber- und Lungenkrebs nur noch eine Lebenserwartung von sechs Monaten habe. Die Strafe könne daher sowieso “allenfalls noch anvollstreckt” werden.
II.) Die Haftbeschwerde des Beschuldigten ist unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft weiterhin vorliegen.
Untersuchungshaft kann gegen einen Beschuldigten gemäß § 112 StPO angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist, ein Haftgrund (z.B. Fluchtgefahr) besteht und die Anordnung verhältnismäßig ist.
1) Beim derzeitigen Stand der Ermittlungen ergibt sich hier ein dringender Tatverdacht hinsichtlich eines täterschaftlichen Einführens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit (ggf. Beihilfe zum) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aus den Feststellungen der Aufgriffsbeamten der Bundespolizei in Verbindung mit der Sicherstellung der ca. 3,7 kg Marihuana.
2) Derzeit besteht auch Fluchtgefahr, da die Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher macht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren durch Untertauchen entzieht, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde. Der Beschuldigte hat weder eine feste Bindung durch Familie (er ist ledig und hat laut Bl. 71 auch keine Verwandten), noch durch einen Arbeitsplatz oder Wohnungseigentum. Er hat Verbindungen ins Ausland (Rauschgiftbeschaffung in den Niederlanden; Auftraggeber u.a. ein Marokkaner und international organisierte Rockerbanden). Insbesondere haben seine[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv