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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankengeldhöchstbezugsdauer und Anrechnung von Verletztengeld

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SG Mannheim, Az.: S 9 KR 1100/13

Urteil vom 26.11.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch V (SGB V) im Anschluss an einen langfristigen Verletztengeldbezug wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls um die Zahlung von Krankengeld.

Der am … 1970 geborene – somit heute 43jährige – Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 15.2.2008 (Explosion eines Satteltankaufliegers während Schweißarbeiten), bezog er bis zum 13.8.2009 vor allem wegen der Folgen einer posttraumatischen Belastungsstörung Verletztengeld von der Berufsgenossenschaft-Metall-Nord-Süd (hierzu Vergleich in dem sozialgerichtlichen Klageverfahren S 10 U 1894/09).

In der Folge machte der Kläger wegen (erneuter) Arbeitsunfähigkeit ab dem 23.8.2010 gegenüber der Beklagten die Zahlung von Krankengeld geltend.

Foto: yavdat/Bigstock

Dies lehnte die Beklagte mit dem Bescheid vom 22.11.2010 ab: Denn der Anspruch auf Krankengeld bestehe innerhalb einer dreijährigen Blockfrist (hier: 15.2.2008 bis 14.2.2011) nur für längstens 78 Wochen. Diese Bezugsdauer habe der Kläger am 13.8.2009 ausgeschöpft. Daher könne ein neuer Krankengeldanspruch frühestens mit dem Beginn einer neuen Blockfrist entstehen.

Gegen diese Entscheidung wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 6.1.2011 und trug vor, er habe gegen den Bescheid vom 22.11.2010 bereits Widerspruch eingelegt.

Der Widerspruch ist jedoch erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 27.2.2013): Ohne sich auf die nicht gewahrte Widerspruchsfrist zu berufen (hierzu Schreiben der Beklagten vom 15.2.2011), führte die Beklagte aus, die (neuerliche) Arbeitsunfähigkeit vom 23.8.2010 bis zum 10.11.2010 beruhe auf einer psychischen Erkrankung (psychosomatische Störung – F45.0 bzw. depressive Episode – F 32.9). Bei diesem Krankheitsbild handele es sich „um eine zu den Unfallfolgen hinzugetretene Krankheit, die die Leistungsdauer“ von 78 Wochen „nicht ver-längere“. Daher sei unter Berücksichtigung des vorbezogenen Verletztengeldes e[…]


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