OLG Bamberg – Az.: 1 U 79/12 – Beschluss vom 09.08.2012
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 30.05.2012 – Az.: 21 O 67/12 – nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5.067,72 Euro festzusetzen.
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu bis spätestens 30.08.2012.
Gründe
I.
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Zudem liegen weder die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO) vor noch ist eine mündliche Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO) geboten. Der Senat beabsichtigt daher, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 30.05.2012 einstimmig zurückzuweisen.
II.
Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Coburg erweist sich nach Überprüfung durch das Berufungsgericht anhand des Berufungsvorbringens sowohl in den Gründen als auch im Ergebnis als zutreffend. Der Senat nimmt daher und zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug. Lediglich zu den Berufungsangriffen des Klägers sind folgende ergänzende Ausführungen veranlasst:
Symbolfoto: Von Africa Studio /Shutterstock.comDie Berufung rügt, dass das Landgericht nicht der Rechtsauffassung des Klägers gefolgt sei, wonach die Beklagte aufgrund des bestehenden Krankenversicherungsvertrages sämtliche Kosten seiner physiotherapeutischen Behandlung zu ersetzen habe und eine Kürzung auf die beihilfefähigen Höchstsätze für Beamte nicht zulässig sei. Die Rüge kann keinen Erfolg haben.
Zutreffend hat das Erstgericht seiner Entscheidung die vertraglichen Grundlagen des Versicherungsvertragsverhältnisses der Parteien und die sich hieraus ergebende grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der streitgegenständlichen Behandlungskosten gemäß § 4 Abs. 2 e) MB/KK 2009 zugrunde gelegt. Das Landgericht hat außerdem berücksichtigt, dass sich, was im Übrigen unstreitig geblieben ist, der Umfang der Kostenerstattung mangels Vergütungsvereinbarungen für Privatpatiente[…]