Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Erbbaurechtsbestellung für eine Pferdehaltung mit Koppeln im Grundbuch

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

OLG München – Az.: 34 Wx 434/11 – Beschluss vom 09.07.2012

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Aichach – Grundbuchamt – vom 21. April 2011 aufgehoben.
Gründe
I.

Die Beteiligte zu 1 ist Alleinberechtigte eines an einem Grundstück des Beteiligten zu 2 eingetragenen, mit notarieller Urkunde vom 16.11.1999 bestellten Erbbaurechts. Dieses berechtigt sie, auf dem Erbbaugelände eine Reithalle zu errichten und zu belassen sowie bereits vorhandene Kuh- und Schweinestallungen zu Aufstallungen für maximal 35 Pferde umzubauen. Es erstreckt sich auch auf den für die Bauwerke nicht erforderlichen Teil des Erbbaurechtsgrundbesitzes, wobei die Bauwerke wirtschaftlich die Hauptsache bilden sollen. Der Erbbauberechtigte ist auch berechtigt, einen Reitplatz zu errichten.

Mit notarieller Urkunde vom 15.11.2005 bestellte der Grundstückseigentümer zusätzlich und in Ergänzung zum Erbbaurechtsvertrag vom 16.11.1999 zugunsten der Beteiligten zu 1 ein (Gesamt-) Erbbaurecht an weiteren (sechs) Grundstücken (Landwirtschaftsfläche, Waldfläche, Verkehrsfläche) in einer Gesamtgröße von ca. 7,7 ha.

Symbolfoto: Von Alexey Stiop /Shutterstock.com

Der unter dem 2.3.2009 gestellte Antrag auf Eintragung des Erbbaurechts an den zu diesem Zweck rechtlich zu vereinigenden Flurstücken hat das Grundbuchamt zurückgewiesen, da das Erbbaurecht zwar auf einen nicht für das Bauwerk erforderlichen Teil des Grundstücks erstreckt werden könne, das Bauwerk wirtschaftlich aber die Hauptsache bleiben müsse. Dieses sei zweifelhaft. Es würden große landwirtschaftliche Flächen zum Zweck der Erbbaurechtsbestellung rechtlich vereinigt mit dem Grundstück, auf dem sich die Gebäude befinden. Die landwirtschaftlichen Flächen dienten offensichtlich als Pferdeweiden. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass für die Pferdehaltung die Weidefläche ein wesentliches Element darstelle. Ohne Weideflächen gebe es keine Pferdehaltung. Daraus könne gefolgert werden, dass die Stallungen nicht wirtschaftlich die Hauptsache bildeten, sondern die Weideflächen mindestens gleichartig seien. Das ergebe sich insbesondere auch aus der Größe der Weideflächen im Verhältnis zu den bebauten Grundstücksteilen, aus der Tats[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv