AG Paderborn – Az.: 51a C 113/21 – Urteil vom 07.12.2021
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt I, durch unmittelbare Zahlung an diesen von anwaltlichen Kosten in Höhe von 256,45 € freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Gründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Freistellung von anwaltlichen Kosten gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten in Höhe von 256,45 € aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag zu.
1. Zwischen den Parteien ist dem Grunde nach unstreitig, dass die Beklagte aus dem bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag zur Übernahme der dem Kläger im Zusammenhang mit dem geführten Bußgeldverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten verpflichtet ist.
2. Dem Kläger steht – unter Berücksichtigung der von Seiten der Beklagten bereits erfolgten Zahlungen in Höhe von insgesamt 743,75 € – weiterhin die Freistellung von einer Grundgebühr gemäß Nr. 5100 RVG-VV in Höhe von noch 25,00 €, einer Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5103 RVG-VV in Höhe von noch 75,00 €, einer Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5109 RVG-VV in Höhe von noch 45,00 €, einer Terminsgebühr gem. Nr. 5110 RVG-VV in Höhe von noch 70,50 € und Steueranteilen in Höhe von weiteren 40,95 € zu. Soweit der Kläger weiter eine Auslagenpauschale in Höhe von 40,00 €, Kopierkosten in Höhe von 8,00 € und eine Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 € erstattet verlangt hat, ist bereits vorprozessual Erfüllung eingetreten.
a) Die Rahmengebühr nach § 14 RVG – wie sie hier mit Rücksicht auf die Gebührentatbestände im Streit steht – ist unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen (vgl. AG Hamburg-Harburg, Beschluss vom 03. Juni 2021 – 621 OWi 128/21 -, Rn. 12, juris).
Hiernach war im vorliegenden Fall jeweils die Mittelgebühr festzusetzen. Nach zutreffender Ansicht ist bei straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich der Ansatz der Mittelgebühr als Ausgangspunkt gerechtfertigt (vgl. AG München, Urteil vom 02. Dezember 2019 – 213 C 16136/19 -, Rn. 4, juris).
Unter der Geltung der BRAGO war streitig, ob in Bu[…]