Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Plakatanbringung zu Protestzwecken am Balkon der Mietwohnung – Beseitigungsanspruch des Vermieters

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Berlin-Mitte, Az.: 119 C 408/13

Urteil vom 26.02.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin wird verurteilt, die an dem Gerüst vor dem Haus … straße … in … Berlin vor dem Balkon der Wohnung der Beklagten ca. 6 Meter in der Breite und 1 Meter in der Länge über eine einfache Lage hinaus angebrachten mehrfachen Lagen von Netzplanen zu beseitigen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 750,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Foto: vladwel/Bigstock

Die Klägerin ist Eigentümerin und Vermieterin, die Beklagten sind aufgrund Mietvertrages mit Wirkung ab dem 01.01.1989 Mieter einer Wohnung im 3. Obergeschoß des Hauses …straße … . Der der Wohnung zugehörige Balkon geht zur … straße hinaus. Das Haus ist derzeit in 6 der 15 Wohnungen von Mietparteien bewohnt.

Mit Schreiben vom 31.10.2011 und 31.08.2012, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 17 ff. und 30 ff. d. A.), kündigte die Klägerin die Durchführung von Modernisierungsarbeiten an dem streitgegenständlichen Gebäude an.

Die Beklagten spannten im Herbst 2011 zwischen Balkondecke und Balkonbrüstung ein Transparent mit der zweizeilig gehaltenen Aufschrift

„Wir lassen uns nicht Luxussanieren!“.

Am 31.05.2013 / 03.06.2013 ließ die Klägerin das Gebäude an der Straßenfront zur … straße mit einem Baugerüst vollständig einrüsten. In und an dem Gebäude werden Arbeiten von bzw. im Auftrag der Klägerin durchgeführt. Wegen der zur Duldung begehrten, der angekündigten bzw. aufgrund der von der Klägerin durchgeführten Arbeiten befanden und befinden sich die Parteien miteinander, aber auch weitere der Mietparteien des Hauses mit der Klägerin in anderweitigen gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Am 12.10.2013 ließ die Klägerin an dem Gerüstbereich vor dem Balkon der Beklagten eine graue Filzstoffbahn von ca. 6 Meter Länge und etwa 1 Meter Breite und später statt dieser mehrfache Lagen von Netzplanen befestigen.

Die Klägerin ist der Auffassung, das Transparent stelle einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar und beschädige aufgrund seiner Befestigung das Eigentum […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv