OLG Dresden – Az.: 8 U 451/15 – Urteil vom 12.05.2016
1. Das Versäumnisurteil des Senats vom 15.1.2016 wird aufrecht erhalten.
2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung hieraus sowie die weitere Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Kläger erwarben 2006 von der damals noch unter H. … GmbH firmierenden Beklagten, die als Bauträgerin tätig war, die Eigentumswohnung Nr. 1 in der …-Straße .. in L.. Der Erwerbsvorgang vollzog sich zweistufig, d.h. die Kläger boten zunächst der Beklagten mit notarieller Urkunde vom 18.8.2015 den Kaufvertrag an, die Beklagte nahm dieses Angebot anschließend am 7.10.2005 notariell beurkundet an. Das Angebot enthielt eine Annahmefrist von 6 Wochen; ferner heißt es, der Verkäufer könne das Angebot auch noch nach Fristablauf annehmen, soweit es nicht zuvor vom Käufer schriftlich widerrufen worden sei. Der Entwurf des Angebots sowie der Kaufvertrag wurden durch die Beklagte gestellt. Unter II. Vorbemerkung des Angebots heißt es, die Beteiligten erklärten, dass ihnen der Inhalt der Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung und der Baubeschreibung bekannt sei, sie auf Verlesen und Beifügung zu dieser Urkunde verzichteten. Ferner hieß es im Kaufvertrag, der Verkäufer verpflichte sich, das Bauwerk gemäß der Baubeschreibung, Anlage 2 zur Urkunde vom 14.12.2004, UR-Nr…. des Notars L. herzustellen und auszustatten. Seit dem 1.8.2006 sind die Kläger aufgrund Auflassung vom 18.8.2005, 7.10.2005 und 7.3.2006 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Ausweislich der notariellen Verträge war der jeweilige Kaufpreis ein Festpreis, der die Kosten für die nachträgliche schlüsselfertige Herstellung (Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum anteilig) enthielt; in den notariellen Verträgen ist die Zusammensetzung des Kaufpreises jeweils aufgeschlüsselt in Grund und Boden, Altbausubstanz und Sanierungskosten. Die Beklagte hat bestätigt, die Sanierung und Instandsetzung im Rahmen der Denkmalschutzauflagen durchzuführen, so dass die Sonderabschreibungen für die Käufer gewährleistet seien. Im Vertrag wurde für etwaige Mängel die Geltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Werkvertrag gemäß §§ 633[…]