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Sachverständigenvorschuss – verspätete Zahlung

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Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 12 U 200/08
Urteil vom 28.05.2009

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.08.08 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 164/06, aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat insoweit Erfolg, als das angefochtene Urteil auf ihren Hilfsantrag hin aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen ist, § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

1. Das landgerichtliche Urteil ist verfahrensfehlerhaft ergangen. Zu Unrecht hat das Landgericht unter Bezugnahme auf §§ 402, 379 ZPO bzw. § 296 Abs. 2 ZPO das Beweisangebot der Klägerin zur Mangelfreiheit der von ihr in das Bauobjekt eingebauten Wärmepumpenanlage zurückgewiesen. Die Klägerin hatte erstinstanzlich Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten, das nicht eingeholt worden ist, nachdem die Klägerin auch innerhalb der ihr gesetzten Nachfrist den dafür bestimmten Vorschuss nicht eingezahlt, die Kammer daraufhin Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt und der nach der verspäteten Einzahlung des Vorschusses etwa 3 Wochen vor dem Termin beauftragte Gutachter das umfangreiche Beweisthema nicht mehr bis zum Termin abarbeiten konnte. Die Rechtsfolgen einer verspäteten Einzahlung einer Vorschusszahlung ergeben sich aus §§ 402, 379 ZPO, wonach gem. § 379 Abs. 2 ZPO bei einer nicht fristgerechten Einzahlung des Vorschusses die weitere Beweisaufnahme unterbleibt, wenn die Zahlung nicht so zeitig nachgeholt wird, dass die Beweiserhebung durchgeführt werden kann, ohne dass sich dadurch das Verfahren verzögert. Die nicht rechtzeitige Zahlung des Vorschusses führt also nicht ohne weiteres dazu, dass die Partei mit dem Beweismittel ausgeschlossen ist (BGH NJW 1982, S. 2259, 2260), vielmehr sind vom Gericht die Voraussetzungen des § 296 Abs. 2 ZPO zu prüfen (OLG Frankfurt, 19.11.2008 4 U 119/08 – zitiert nach juris; OLG Koblenz IBR 2004, S. 231). Diese liegen hier nicht vor, wobei dahinstehen kann, ob das Verhalten der Klägerin, die ihr […]


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