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Rechtsanwälte Kotz GbR

Skiunfall – Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden

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LG Berlin, Az.: 2 O 125/14

Urteil vom 19.08.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Symbolfoto: Belish/Bigstock

Die am 24. Januar 1964 geborene Klägerin wurde am 3. Januar 2011 bei einem Skiunfall durch eine Kollision mit dem Beklagten verletzt. Sie erlitt durch eine tiefe Schnittwunde neben Weichteilverletzungen eine Durchtrennung der hinteren Schienenbeinarterie und von Unterschenkel nerven und -muskeln. Sie wurde stationär behandelt und dabei zeitweise ins künstliche Koma versetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Arztbriefe des Kreiskrankenhauses … vom 4. Februar 2011 (Anlage K 2 der BA 9 O 249/11) und des Universitätsklinikum … vom 18. Februar 2011 (Anlage K 3 der BA 9 O 249/11) Bezug genommen.

Die Klägerin verklagte den Beklagten im Verfahren 9 O 249/11 LG Berlin auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zahlte an die Klägerin 5.000,- €. Der Beklagte erklärte, sich zu verpflichten, der Klägerin den entstandenen Schaden zu ersetzen, soweit er nicht auf Dritte übergegangen sei und den Betrag von 5.000,- € übersteige. Die Parteien erklärten die Feststellungsklage übereinstimmend für erledigt. Die Zahlungsklage wurde vom Landgericht abgewiesen, und die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin überbürdet. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 25. Januar 2012 Bezug genommen (Bl. 1 – 8 AH der BA 9 O 249/11). Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zahlte an die Klägerin am 11. Mai 2012 weitere 20.000,- € und am 20. Dezember 2012 noch weitere 18.500,- €. Sie erklärte dabei, dass sie 35.000,- € als Schmerzensgeld für ausreichend erachte, 7.000,- € für den Haushaltsführungsschaden und 1.500,- € zur beliebigen Verwendung bestimmt seien. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 20. Dezember 2012 (Anlage K 14) Bezug genommen. Mit Anwaltsschreiben vom 4. April 2012 (Anlage K 10) ließ die Klägerin den Beklagten unter […]


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