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Strafverfahren – Anforderung an ordnungsgemäße Unterzeichnung eines Urteils

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OLG Köln – Az.: III-1 RVs 76/18 – Beschluss vom 11.04.2018

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bonn zurückverwiesen.
Gründe
I.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Vorlageverfügung vom 27. März 2018 zum Verfahrensgang Folgendes ausgeführt:

„Das Amtsgericht – Jugendrichterin – Bonn hat den Angeklagten mit Urteil vom 14.11.2017 – 602 Ds 147/17 – (Bl. 207 ff. d. A.) wegen gemeinschaftlicher Nötigung schuldig gesprochen und ihn angewiesen, nach Weisung der Jugendgerichtshilfe an einem Verkehrserziehungskurs teilzunehmen und eine Geldbuße in Höhe von 750 Euro zu zahlen.

Gegen dieses, dem Verteidiger am 11.12.2017 zugestellte Urteil (Bl. 219 d. A.) hat der Angeklagte mit Verteidigerschriftsatz vom 21.11.2017, eingegangen bei dem Amtsgericht Bonn am selben Tag (Bl. 202 d. A.), Rechtsmittel eingelegt. Mit weiterem, bei dem Amtsgericht am 11.01.2018 eingegangenem Verteidigerschriftsatz vom selben Tage hat der Angeklagte das Rechtsmittel als (Sprung-)Revision bezeichnet und mit der Verletzung materiellen Rechts begründet (Bl. 231 ff. d. A.). Er hat hierzu insbesondere ausgeführt, das Urteil sei nicht wirksam unterzeichnet. Mit am 07.02.2018 dem Verteidiger zugestelltem Schreiben (Bl. 245 d. A.) hat die Abteilungsrichterin die Rücknahme der Revision anheimgestellt, da die Schriftsätze vom 21.11.2017 (Rechtsmitteleinlegung) und vom 11.01.2018 (Revisionsbegründung) nicht wirksam unterschrieben seien, so dass die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen sei (Bl. 237 d.A). Mit Verteidigerschriftsatz vom 14.02.2018 hat der Angeklagte hierzu Stellung genommen und mit weiterem Schriftsatz vom selben Tage, bei Gericht am 14.02.2018 eingegangen, wegen der Versäumung der Rechtsmitteleinlegungsfrist und der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und gleichzeitig Revision eingelegt, die er mit der allgemeinen Sachrüge begründet hat.

(Symbolfoto: Andrey_Popov/Shutterstock.com)

Am 07.03.2018 hat die Abteilungsrichterin vermerkt, die Voraussetzungen für eine Wiedere[…]


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