LG Saarbrücken – Az.: 13 S 110/20 – Urteil vom 22.01.2021
1. Das Versäumnisurteil des erkennenden Gerichts vom 13.11.2020 wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt ist, an den Kläger weitere 472,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 26.10.2018 sowie weitere 54,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 30.11.2018) zu zahlen. Im Übrigen werden die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 25% und der Beklagte zu 75%. Die Kosten der Berufung tragen die Parteien jeweils zu Hälfte bis auf die Kosten der Säumnis, die der Beklagte zu tragen hat.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen das beklagte Büro … Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1.888,12 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 24.4.2018 auf der BAB … Fahrtrichtung … in Höhe der Ausfahrt … ereignet hat. Dabei kollidierte der von dem Zeugen … gefahrene LKW (…) mit dem vom Zeugen … gefahrenen, in Belgien zugelassenen Kleinlaster, einem Mercedes Benz Sprinter (…). Hierdurch kam es zu einem Schaden am klägerischen Lkw in Höhe der geltend gemachten Forderung.
Der Kläger behauptet, der Zeuge … sei auf der infolge einer Baustelle auf die rechte Fahrspur verengten Fahrbahn unterwegs gewesen, als ihn das Beklagtenfahrzeug auf dem Standstreifen überholt und gestreift habe.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten und haben behauptet, der Zeuge … habe an der Ausfahrt abbiegen wollen und habe bereits die Ausfädelungsspur befahren, als der Lkw des Klägers auf diese gewechselt und gegen das Beklagtenfahrzeug gestoßen sei.
Das Amtsgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat der Klage nach Beweisaufnahme in hälftiger Höhe von 944,06 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Eine Haftungsteilung sei veranlasst, weil ein unfallursächliches Verschulden einer der Parteien nicht nachgewiesen sei.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen abgewiesenen Klageantrag weiter. Er wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts. Am 13.11.2020 ist ein weitestgehend der Berufung stattgebendes Versäumnisurteil ergangen. Hiergegen hat die Beklagte innerhalb der gesetzlichen Frist Einspruch erhoben und das ers[…]