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Rechtsanwälte Kotz GbR

Reservierungsvereinbarung – Schadensersatzanspruch des Kaufinteressenten wegen Abbruchs der Vertragsverhandlungen

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AG Hamburg-Harburg, Az.: 648 C 259/14

Urteil vom 17.12.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadenersatz aufgrund vorvertraglicher Pflichtverletzung in Höhe von 2.356,68 €.

Die Klägerin beabsichtigte im August 2013, eine Immobilie zu erwerben. Zu diesem Zeitpunkt stand das Grundstück des Beklagten zu 2) zum Verkauf. Die Beklagte zu 1) ist Immobilienmaklerin, sie war vom Beklagten zu 2) mit dem Verkauf des Grundstückes beauftragt.

Am 12.08.2013 besichtigte die …, die in Besitz einer Generalvollmacht für die Klägerin ist, zunächst vormittags Haus und Grundstück des Beklagten 2) gemeinsam mit der Beklagten zu 1). Im Anschluss an diese Besichtigung bekundete die Zeugin … ihr Interesse am Erwerb der Immobilie. Es kam zur Unterzeichnung einer Reservierungsvereinbarung, in der es unter anderem heißt:

„1. Ich möchte/wir möchten das Angebot in …, … für € 127.500,00 (…) kaufen.“

2. … wird dieses Angebot für mich/uns bis 28.08.2013 fest reservieren und für meine/unsere Rechnung einen Kaufvertrag von dem Notar _ vorbereiten lassen.

3. (…)

4. Spätestens 2 Tage vor dem Beurkundungstermin werde ich/werden wir einen Kapitalnachweis und/oder eine schriftliche Darlehenszusage des finanzierenden Institutes bei der Firma … vorlegen.

5. (…)“

Symbolfoto: fizkes/Bigstock

Im Hinblick auf die Leerstelle unter Ziffer 2 ist auf der dem Gericht vorliegenden Kopie Ausstreichungen des Notarnamens … erkennbar. Für weitere Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 verwiesen.

Frau … besichtigte das Objekt am Nachmittag des 12.08.2013 noch einmal. Die Ehefrau des Beklagten zu 2) fuhr nach der Besichtigung mit ihr zum Eigentümer des an das Grundstück anliegenden Brachlandes, da die Klägerin Interesse hatte[…]


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