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Rechtsanwälte Kotz GbR

Honorarberechnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG – Schriftformerfordernis

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OLG Düsseldorf – Az.: 3 W 111/22 – Beschluss vom 27.10.2022

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer – Rechtspflegerin – des Landgerichts Duisburg vom 31. Mai 2022 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I.

Die gemäß § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers, über die gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden hatte, hat keinen Erfolg.

Zu Recht hat die Rechtspflegerin angenommen, dass die Voraussetzungen für die Gebührenfestsetzung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht vorliegen.

Der Antrag ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Dies setzt zum einen gemäß § 8 Abs. 1 RVG voraus, dass die Angelegenheit erledigt ist, was hier angesichts der Beendigung des erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Klageverfahrens nebst Prozesskostenhilfeverfahren in beiden Instanzen der Fall ist.

Zum anderen kann der Rechtsanwalt die Vergütung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern.

Hier mangelt es, wie die Rechtspflegerin zutreffend ausgeführt hat, an einer von ihm unterzeichneten Berechnung.

Normzweck des § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die Übernahme der Verantwortung für die Richtigkeit der Berechnung in strafrechtlicher (§ 352 StGB), zivilrechtlicher und berufsrechtlicher Hinsicht durch den Rechtsanwalt. Der Inhalt der Berechnung muss durch die Unterschrift des Rechtsanwalts gedeckt sein. Ein Faksimilestempel oder ein Handzeichen reichen als Unterschrift nicht aus (BeckOK RVG/v. Seltmann, 57. Ed. 1.9.2021, RVG § 10 Rn. 6 f.). Insoweit handelt es sich um dieselben Voraussetzungen des Schriftformerfordernisses des § 126 Abs. 1 1. Fall BGB, wonach eine Unterzeichnung durch eigenhändige Namensunterschrift des Ausstellers erforderlich ist (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 25. Aufl. 2021, § 10 Rn. 5, 11).

Vorliegend befindet sich die Kostenaufstellung allein in dem aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) des Antragstellers mit einfacher Signatur versehenen, an das Landgericht versendeten Schriftsatz vom 30. Dezember 2021 im Festsetzungsverfahren (Bl. 123 GA). Diese Übermittlung genügt zwar den prozessualen Anforderungen des § 130a ZPO an die elektronische Einreichung von Schriftsätzen: Gemäß § 130a Abs. 3 2. Alt. i.V.m Abs. 4 Nr. 2 ZPO kann anstatt der Übermittlung des elektronisch[…]


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