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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsstilllegung/Betriebsverlegung – betriebsbedingte Kündigung

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az:10 Sa 323/09
Urteil vom 10.12.2009

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 9. April 2009, Az.: 2 Ca 1747/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 28.11.2008 zum 30.06.2009 wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung.
Der Kläger ist seit dem 06.08.1984 bei der Beklagten als Disponent zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt € 6.422,88 beschäftigt. Er ist am 13.08.1958 geboren und verheiratet. Die Beklagte beschäftigte im November 2008 noch 15 Arbeitnehmer. Der Kläger ist Ersatzmitglied des Betriebsrates und hat vor Ausspruch der Kündigung an zwei Sitzungen teilgenommen.
Die Beklagte firmierte bis Ende November 2007 unter „X. GmbH“ mit Sitz in der W.-Straße in D-Stadt (AG D.-Stadt HRB 1364). Sie beschäftigte ursprünglich mindestens 45 Arbeitnehmer, die am 23.03.2006 einen dreiköpfigen Betriebsrat gewählt haben. Mit Beschluss vom 29.11.2007 änderte die Beklagte die Firma in „U. GmbH“ und verlegte den Sitz in die T.-Straße in D-Stadt (AG D.-Stadt HRB 1364). Am 25.06.2009 meldete ihr Geschäftsführer das Gewerbe wegen vollständiger Betriebsaufgabe zum 30.06.2009 bei der Stadt D. ab. Mit Beschluss vom 29.06.2009 änderte die Beklagte die Firma in „A.“ und verlegte ihren Sitz nach A-Stadt (AG M-Stadt HRB 18039). Herr S. R. ist Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der Beklagten, die sich laut Eintragung im Handelsregister mit der Ausführung und Vermittlung von Kranarbeiten, Bergungen, Schwertransporten, Güterkraftverkehr und Speditionsgeschäften aller Art beschäftigt. Die Beklagte stellte am 18.09.2009 beim Amtsgericht M-Stadt einen Antrag auf Insolvenzeröffnung (Az. 113 IN 57/09) Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss vom 24.09.2009 zur Aufklärung des Sachverhalts ein Sachverständigengutachten eingeholt und einen Gutachter beauftragt.
Am 15.11.2008 fasste Herr R. folgenden Beschluss, den er in einem Protokoll schriftlich festhielt:
„Vor dem Hintergrund der scharfen Wettbewerbssituation, der negativen Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der aktuell stark angespannten Liq[…]


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