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Rechtsanwälte Kotz GbR

Urheberrechtsverletzung – Verjährungsfrist von Auskunfts- und Feststellungsansprüchen

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AG Bremen, Az.: 9 C 0061/16

Urteil vom 15.12.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 57 % und die Beklagte zu 43 %. Der Kläger trägt die Kosten der Nebenintervention zu 57 %; im Übrigen trägt die Nebenintervenientin ihre Kosten selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf insgesamt 2.099,40 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung geltend.

Symbolfoto: REDPIXEL.PL/ Bigstock

Der Kläger fertigte als Auftragnehmer der Nebenintervenientin für deren im Zeitraum 2007-2012 herausgebrachten Kataloge professionelle Bademodenfotos.

Anschließend stellte die Nebenintervenientin der Beklagten zumindest 4 dieser Lichtbilder für die Nutzung auf deren Onlineshop zur Verfügung. Dort machte die Beklagte die Bilder der Öffentlichkeit zumindest 3 Monate lang zugänglich.

Nach Abmahnung der Beklagten durch die Klägervertreter mit Schreiben vom 04.04.2012 (Anlage K5, Bl. 37-38 d.A.) gab die Beklagte am 25.03.2013 hinsichtlich des Zeitraums Februar 2012 bis März 2012 bezüglich 2-4 Bildern eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab (Anlage K6, Bl. 40 d.A.). Auf Verlangen des Klägers mit Schreiben vom 15.04.2013 verweigerte die Beklagte mit Schreiben vom 23.04.2013 weitere Erklärungen.

Im August 2016 wurden auf die vorgerichtlichen Abmahnkosten 925,00 € und im Übrigen weitere 80,00 € Schadensersatz an den Kläger geleistet.

Der Kläger trägt vor, dass die Nebenintervenientin nicht berechtigt gewesen sei, die Lichtbilder Dritten zur gewerblichen Nutzung zu überlassen. Die Beklagte habe auf ihrer Internetseite 18 zu Gunsten des Klägers urheberrechtlich geschützte Lichtbilder ohne dessen Einverständnis öffentlich zugänglich gemacht. Zumindest hinsichtlich der mit der Unterlassungserklärung eingeräumten RechtsverstöÃ[…]


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