Der Verlust einer Fahrerlaubnis kann bei einem angestellten Kraftfahrer einen personenbedingten Grund zur Kündigung und zwar zur außerordentlichen Kündigung darstellen. Der Verlust des Führerscheins führt zu einem gesetzlichen Beschäftigungsverbot. Ohne Führerschein darf der Arbeitnehmer im Straßenverkehr nicht weiter eingesetzt werden. Der Arbeitnehmer kann seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung als Kraftfahrer nicht mehr erbringen. Sie ist ihm aufgrund des Verlustes der Fahrerlaubnis rechtlich unmöglich geworden (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, Az: 10 Sa 245/11). Dauert das Fahrverbot lediglich 1 Monat und kann der Arbeitnehmer über diesen Zeitraum Urlaub bzw. teilweise Urlaub nehmen, so kommt keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht. Der Arbeitnehmer, der als Berufskraftfahrer beim Arbeitgeber beschäftigt ist, muss diesem ein anstehendes Fahrverbot frühzeitig mitteilen. Eine Mitteilung von 14 Tagen vor Beginn des Fahrverbots reicht insoweit nicht aus. Eine nicht fristgerechte Mitteilung des Beginns eines Fahrverbots durch den Arbeitnehmer stellt jedoch in der Regel keinen Kündigungsgrund dar (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.08.2011, Az: 5 Sa 295/10).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 97/20 – Urteil vom 05.08.2022 I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. November 2020 – 14 O 309/19 – wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der […]