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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verdachtskündigung wegen Diebstahl und Verstoß gegen das Geldwäschegesetz

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ArbG Herne, Az.: 3 Ca 1053/16

Urteil vom 04.10.2016

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche und fristlose Kündigung vom 19.04.2016 noch durch die hilfsweise ausgesprochene außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist vom 19.04.2016 beendet worden ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

3. Der Streitwert wird auf 10.291,59 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung.

Die 1964 geborene und verheiratete Klägerin ist seit 1991 bei der Beklagten zu einer Vergütung von zuletzt 3.430,53 EUR brutto beschäftigt. Sie war zuletzt als Kassiererin in der Filiale in der H-straße 1 in I-C eingesetzt.

Am 27.05.2015 bestellte die Klägerin bei der Bundesbank 115.000,00 EUR in 50- EUR-Scheinen. Am 28.05.2015 quittierte die Klägerin um 09.41 Uhr die Entgegennahme einer unversehrten Transportbox. Sie öffnete die Box nicht unmittelbar nach der Anlieferung sondern rund 20 Minuten später alleine. Bei Eintreffen ihres von der Klägerin anschließend hinzu gerufenen Kollegen Herrn T und der Filialleiterin Frau C, befanden sich in dieser kein Geld, sondern lediglich eine Packung Waschmittel und eine Packung Babynahrung. Die ermittelnde Kriminalpolizei konnte im weiteren Verlauf und bislang keinen Täter ermitteln. Am 29.06.2015 öffnete die Kriminalpolizei auf richterlichen Beschluss das Schließfach der Klägerin in der Hauptstelle der Beklagten. Das Schließfach enthielt 14.800,00 EUR in bar in einem Umschlag beschriftet mit „W“ (Name der Tochter der Klägerin), 16.000 EUR in einem weiteren Umschlag beschriftet mit „Mamma“ sowie weitere 6.200,00 EUR in einem unbeschrifteten Umschlag. Am 24.02.2016 erfolgte eine erneute polizeiliche Durchsuchung des Bankschließfaches der Klägerin. Zu diesem Zeitpunkt befand sich im Schließfach noch ein Betrag in Höhe von rund 5.800,00 EUR. Bei einer Durchsuchung der Wohnung der Klägerin am 29.05.2015 wurden ein Bargeldbetrag in Höhe von 2.900,00 EUR in 50- EUR-Scheinen gefunden sowie ein zweiter Geldbetrag von 200,00 EUR, ebenfalls in 50- EUR-Scheinen. Nach dem Abschlussbericht der Kriminalpolizei vom 13.11.2015 (Blatt 41-64 d. A.) können die Bargeldbeträge im Bankschließfach der Klägerin, die dort am 29.06.2016 vorgefunden wurden, nicht aus der in Rede stehenden Tat stammen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Abschlussberichts der Kriminalpolizei wird auf Blatt 41-64 d. A. Bezug genommen.

Die Be[…]


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